Metadata : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

56  I.  Buch.  1.  Abschn.  Mchrheit  von  Rechtsordnungen.

der  anderen  Seite  nicht  dahin  verkehrt  werden,  daß  ein  anderer
Staat  als  der  Heimatstaat  gar  keine  Macht  hätte,  sich  in  diese
Verhältnisse  einzumischen;  vielmehr  ist  es  möglich,  daß  auch
ein  anderer  Staat  gerichtliche  oder  rechtspolizeiliche  Handlungen
vornimmt,  welche  das  Verhältnis  beeinflussen;  man  darf  ein
über  die  ganze  Erde  gespanntes  Verhältnis  durchaus  nicht
lediglich  der  staatlichen  Tätigkeit  des  einen  Staates  unterwerfen.
  Allerdings  wird  sich  fragen,  ob  in  einem  solchen  Falle
die  Einwirkung  eines  anderen  als  des  Heimatstaates  nicht
örtlich  bleiben  muß  und  sich  nicht  auf  den  Kreis  dieses
Landes  zu  beschränken  hat,  und  das  ist  im  Zweifel  zu  bejahen.
In  unserem  Recht  ist  die  Frage  nur  mangelhaft  entwickelt.

II.  Dies  gilt  insbesondere  von  der  Entmündigungs-  und  von
der  Verschollenheitserklärung.  Die  Entmündigung  des  Heimatstaates
  nimmt  dem  Entmündigten  die  Geschäftsfähigkeit;  sie
nimmt  sie  ihm  absolut:  sie  nimmt  sie  ihm  für  die  ganze  Welt,
was  jedoch  im  8  328  2.5  und  l.  Abs.  Z.P.O.  unrichtig  beschränkt
ist.  Es  kann  aber  auch  im  Land  des  Wohnsitzes,  ja  auch  im
Lande  des  Aufenthalts  eine  Entmündigung  stattfinden  ($  648
Z.P.O.);  sie  wäre  eigentlich  auf  die  in  diesem  Land  befindlichen
Rechtsgegenstände  zu  beschränken,  was  aber  A.  8.  nicht  tut.

III.  Die  Todeserklärung  ferner  kann  vom  Heimatland  über
jeden  Inländer  verhängt  werden,  wobei  als  Heimatstaat  derjenige
  Staat  gelten  muß,  der  zur  Zeit  der  Verschollenheit
Heimatstaat  war  (A.9).  Es  kommen  aber  auch  Fälle  vor,  wo  ein
anderer  Staat  eine  Todeserklärung  vornehmen  muß,  weil  sich
in  diesem  Staate  Vermögensstücke  des  Verschollenen  befinden;
so  A.  9  B.G.B.:  in  diesem  Fall  ist  eine  Todeserklärung
durch  das  Land  des  Vermögensbesitzes  notwendig,  will  man
nicht  Vermögensverhältnisse,  die  sich  hier  entwickeln,  der
vollständigen  Unordnung  und  Verwahrlosung  preisgeben.

IV.  Konkurseröfinung  und  Vermögensbeschlagsnahnen
eines  Staates  aber  können  nur  in  diesem  Lande  gelten,  denn
sie  beziehen  sich  nicht  auf  das  Persönlichkeitsrecht,  sondern,
wie  alle  Vermögensvollstreckungsakte,  auf  das  Vermögen  und
sind  daher  beschränkt  auf  die  Vollstreckungssphäre  der  inländischen
  Gerichte,  also  auf  die  Vollstreckungssphäre  des
Inlandes.  Die  Konkurseröffnung  wirkt  daher  regelrecht  nicht
über  das  Inland  hinaus.  Davon  ist  anderwärts  ausführlicher