56 I. Buch. 1. Abschn. Mchrheit von Rechtsordnungen.
der anderen Seite nicht dahin verkehrt werden, daß ein anderer
Staat als der Heimatstaat gar keine Macht hätte, sich in diese
Verhältnisse einzumischen; vielmehr ist es möglich, daß auch
ein anderer Staat gerichtliche oder rechtspolizeiliche Handlungen
vornimmt, welche das Verhältnis beeinflussen; man darf ein
über die ganze Erde gespanntes Verhältnis durchaus nicht
lediglich der staatlichen Tätigkeit des einen Staates unterwerfen.
Allerdings wird sich fragen, ob in einem solchen Falle
die Einwirkung eines anderen als des Heimatstaates nicht
örtlich bleiben muß und sich nicht auf den Kreis dieses
Landes zu beschränken hat, und das ist im Zweifel zu bejahen.
In unserem Recht ist die Frage nur mangelhaft entwickelt.
II. Dies gilt insbesondere von der Entmündigungs- und von
der Verschollenheitserklärung. Die Entmündigung des Heimatstaates
nimmt dem Entmündigten die Geschäftsfähigkeit; sie
nimmt sie ihm absolut: sie nimmt sie ihm für die ganze Welt,
was jedoch im 8 328 2.5 und l. Abs. Z.P.O. unrichtig beschränkt
ist. Es kann aber auch im Land des Wohnsitzes, ja auch im
Lande des Aufenthalts eine Entmündigung stattfinden ($ 648
Z.P.O.); sie wäre eigentlich auf die in diesem Land befindlichen
Rechtsgegenstände zu beschränken, was aber A. 8. nicht tut.
III. Die Todeserklärung ferner kann vom Heimatland über
jeden Inländer verhängt werden, wobei als Heimatstaat derjenige
Staat gelten muß, der zur Zeit der Verschollenheit
Heimatstaat war (A.9). Es kommen aber auch Fälle vor, wo ein
anderer Staat eine Todeserklärung vornehmen muß, weil sich
in diesem Staate Vermögensstücke des Verschollenen befinden;
so A. 9 B.G.B.: in diesem Fall ist eine Todeserklärung
durch das Land des Vermögensbesitzes notwendig, will man
nicht Vermögensverhältnisse, die sich hier entwickeln, der
vollständigen Unordnung und Verwahrlosung preisgeben.
IV. Konkurseröfinung und Vermögensbeschlagsnahnen
eines Staates aber können nur in diesem Lande gelten, denn
sie beziehen sich nicht auf das Persönlichkeitsrecht, sondern,
wie alle Vermögensvollstreckungsakte, auf das Vermögen und
sind daher beschränkt auf die Vollstreckungssphäre der inländischen
Gerichte, also auf die Vollstreckungssphäre des
Inlandes. Die Konkurseröffnung wirkt daher regelrecht nicht
über das Inland hinaus. Davon ist anderwärts ausführlicher