— 17 —
S. 9.
Die Bestimmungen im F§. 10. des Gesetzes, betreffend die Tagegelder und
Reisekosten der Staatsbeamten, vom 24. März 1873. (Geset Samur-. S. 122.)
finden bei Festsetzung der Vergütung für Umzugskosten entsprechende An-
wendung.
C. 10.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1877. in Kraft. Alle demselben ent-
gegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere der Erlaß vom
6. März 1855., betreffend die Vergütung der den Beamten bei Versetzungen
erwachsenden Umzugskosten (Gesetz= Samml. S. 190.), und das Umzugskosten-
Reglement für Steuerbeamte vom Ober-Inspektor abwärts vom 11. April 1856.
(Minist.-Bl. für die innere Verwaltung S. 154). Wo in besonderen Vor-
schriften auf die hiernach aufgehobenen Bestimmungen Beug genommen wird,
treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes an deren Stelle.
C. 11.
Die besonderen Vorschriften, welche für einzelne Dienstzweige bezüglich
der den Beamten aus der Staatskasse zu gewährenden Umzugskosten ergangen
find, bleiben — mit Ausnahme der nach F. 10. aufgehobenen — vorläufig in
Kraft. Eine Abänderung derselben kann im Wege Königlicher Verordnung
erfolgen. Die in diesem Gesetze bestimmten Sätze dürfen jedoch nicht über-
schritten werden.
Die Sätze für Gesandtschaftsbeamte können jedoch nach Maßgabe der-
jenigen Beträge festgesetzt werden, welche für die entsprechenden Beamtenklassen
in der auf Grund des F. 18. des Reichsgesetzes vom 31. März 1873. (Reichs-
Gesetzbl. S. 61.) zu erlassenden Kaiserlichen Verordnung bestimmt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. Hofmann.
r. 871.—3462) 5“ (r. 8482.)