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(Nr. 8482.) Gesetz, betreffend eine Abänderung bes Hannoverschen Gesetzes über Gemeinde-
wege und Landstraßen vom 28. Juli 1851. Vom 26. Februar 1877.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was foldgt:
Einziger Paragraph.
Der §. 42. des Hannoverschen Gesetzes über Gemeindewege und Land-
straßen vom 28. Juli 1851. (Gannov. Gesetz. Samml. von 1851. I. Abtheilung
S. 141.) wird aufgehoben und durch die nachfolgende Bestimmung ersetzt:
Werden Gemeindewege oder Landstraßen in Folge des Betriebes
von Fabriken, Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen
Unternehmungen in erheblicher Weise dauernd abgenutzt, so kann auf
den Antrag derjenigen, deren Unterhaltungslast durch solche Unter-
nehmungen vermehrt wird, den Unternehmern nach Verhältniß dieser
Mehrkosten ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Unterhaltung
des betreffenden Weges auferlegt werden.
Ueber den Eintritt der Voraussetzung und die Höhe des Beitrages,
sowie darüber, ob derselbe in Geld oder Naturalleistungen bestehen
soll, entscheidet in Ermangelung gütlicher Vereinbarung die Landdrostei
in Uebereinstimmung mit dem provinzialständischen Verwaltungs-
ausschusse endgültig.
zürbensch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1877.
G. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. Hofmann.
(Nr. 8483.)