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oder mündliche Verhandlungen, persönlich oder durch emittelung
von höchstens zwei Vertrauensmännern oder durch andere Beweismitte
der Kommission die erforderliche Ueberzeugung von der vorgeblichen
Ueberbürdung durch die erfolgte Abschätzung zu verschaffen. Ueber die
Remonstration beschließt die Einschätzungskommission, falls aber der
Vorsitzende derselben Berufung gegen ihren Beschluß einlegt, die Be-
zirkskommission.
Ggen die auf die Remonstration ergangene Entscheidung steht
innerhalb vier Wochen präklusivischer Frist nach deren Zustellung dem
Steuerpflichtigen die bei dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission
einzureichende Reklamation an die Bezirkskommission offen (F. 26.).
Artikel IV.
Der letzte Absatz des §. 36. a. a. O. wird dahin abgeändert, daß die nach
Absatz 3 ibick. zulässige Ermäßigung der klassifizirten Einkommensteuer mit Ge-
nehmigung des Finanzministers bereits von dem ersten desjenigen Monats ab
ewährt werden darf, welcher auf den Monat folgt, in welchem der Verlust der
Einnahmequelle eingetreten ist.
Artikel V.
Die Artikel II. und III. gelangen zuerst bei der Veranlagung der Klassen-
euer und klassifzirten Einkommensteuer für das Jahr vom 1. April 1877./78.
in Anwendung
Die Artikel I. und IV. treten vom 1. April 1877. ab in Kraft.
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. März 1877.
d. &.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann.