Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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oder mündliche Verhandlungen, persönlich oder durch emittelung 
von höchstens zwei Vertrauensmännern oder durch andere Beweismitte 
der Kommission die erforderliche Ueberzeugung von der vorgeblichen 
Ueberbürdung durch die erfolgte Abschätzung zu verschaffen. Ueber die 
Remonstration beschließt die Einschätzungskommission, falls aber der 
Vorsitzende derselben Berufung gegen ihren Beschluß einlegt, die Be- 
zirkskommission. 
Ggen die auf die Remonstration ergangene Entscheidung steht 
innerhalb vier Wochen präklusivischer Frist nach deren Zustellung dem 
Steuerpflichtigen die bei dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission 
einzureichende Reklamation an die Bezirkskommission offen (F. 26.). 
Artikel IV. 
Der letzte Absatz des §. 36. a. a. O. wird dahin abgeändert, daß die nach 
Absatz 3 ibick. zulässige Ermäßigung der klassifizirten Einkommensteuer mit Ge- 
nehmigung des Finanzministers bereits von dem ersten desjenigen Monats ab 
ewährt werden darf, welcher auf den Monat folgt, in welchem der Verlust der 
Einnahmequelle eingetreten ist. 
Artikel V. 
Die Artikel II. und III. gelangen zuerst bei der Veranlagung der Klassen- 
euer und klassifzirten Einkommensteuer für das Jahr vom 1. April 1877./78. 
in Anwendung 
Die Artikel I. und IV. treten vom 1. April 1877. ab in Kraft. 
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. März 1877. 
d. &.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. 
 
	        
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