VERSICHERUNGSVERTRAG 121
VERPFRÜNDUNGVERTRAG : Hingabe des Vermögens
(ganz oder theilweise) an eine Anstalt gegen Empfang
von lebenslänglichem Unterhalt.
WITTWENKASSEN gewähren den Wittwen Leibrenten
auf Grund eines Lebensversicherungs-Vertrags. Sie
können sein: a. Staatsanstalten; b. Unternehmungen der
Privatspekulation; c. Institute, welche gebildet sind durch
die Gesammtheit der einzelnen Kontrahenten, so dass
diese als Repräsentant des Instituts erscheint, zwischen
welcher und jedem Theilnehmer Rechte und Pflichten
bestehen. Die Wittwen der Kontrahenten haben Anspruch
auf Unterstützung. Jedes Mitglied steht mit der
Gemeinschaft in einem gegenseitigen Versicherungsverhältnisse.
Der Beitrag des Einzelnen ist die Prämie
für die Gesammtheit.
Das B. G. B. regelt die Leibrente in den §§ 759
bis 761.
VI. VERSICHERUNGSVERTRAG
Durch den Versicherungs- oder Assekuranzvertrag
übernimmt der Eine (Versicherer) gegen Empfang einer
Prämie die Haftung für einen in Folge eines bestimmten
Ereignisses (Feuer-, Hagelschaden, Viehseuche) dem
Anderen (Versicherten) entstehenden Schaden. Bei
Versicherung »auf Gegenseitigkeit« sind die Versicherten
zugleich die Versicherer; ihre Beiträge treten an Stelle
der Prämien. Die Lebensversicherung ist Versicherung
zu Gunsten eines Dritten, dem daraus nach allgemeinem
Gewohnheitsrechte ein unmittelbares Klagerecht erwächst.
Durch die sog. Rückversicherung versichert
sich der Versicherer gegen eine ihn treffende Schadensersatzpflicht
bei einem Dritten.