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erstere auf fünf Jahre, letzteres hingegen während des jetigen und künftigen Jahreß
geleits= und zollfrey passiren zulassen.
Weimar den 28. Februar 1826.
Grohheczoglihe Süchsische Kammer.
. C. Stichling.
III. Auf hoͤchsten Befehl Sr. *) Hoheit, des Großherzogs, sollen,
vom 1. Januar 1826 an, alle zu Unterhaltung der Gebirtöhnlfe-Anstalten eingeführte
Abgaben in einer Kasse verwaltet und zur Erhaltung und Verbesserung
dieser Anstalten im Großherzogthune auf gehörige Weise verwendet werden.
I. Nachbenannte Kasse-Verwaltungen hören demnach auf:
1) die biöherige besondere Nechnungsführung über die Erhebung der Beyträge
für. das Grohherzogliche ebammen Institut zu Jena,
9 zu Sisrachl und
2) die
3) die Rechnungssührung über die zur Heb ebammen göverbesst im.
Alt-Weimarischen Kreise bestimmten tions-Strafgelder-Antheile.
II. Alle und jede Einnahme-Beyträge, welche den nur genannten K Kasse-Verwaltungen
biöher zugewiesen waren, verbleiben denselben in so weit, als
solche bis zum 31. Dezember 1825 anfällig geworden sind; vom 1. Januar
1826 an aber fallen diese Einmahmen der für die Gebtrtehülfe-Anstalten
des Grosiherzogtbums Sachsen-Weimar-Eisenach errichteten Central-Kasse
zu, deren Verwaltung ihren Sib in Weimar hatz
III. die zur Erhebung und Ablieferung der fraglichen Abgaben pflichtigen Unterbehörden
und Orts-Eimahmen, und zwar:
A. hinsichtlich der Abgabe des so genannten Hebammengroschens nahmentlich
die zu deren Erhebung beauftragten Ortösteuer = und übrigen
Einnehmer, so wie
B. hinsichtlich der Stuprations = Strafgelder diejenigen Grosherzoglichen
Justiz-Aemter und übrigen Gerichtöstellen im Weimarischen und
Eisenachischen Kreise, in deren Sprengeln Stuprations-Geldstrafen gesehlich
eingeführt sind, und woselbst ein Theil davon den bisherigen Hebammenschül-Kassen
zugewiesen war, werden andurch befehligt:
1) von heute an binnen vier Wochen die schuldigen Uebersichten über
die fraglichen Abgaben und Strafgelder, (soweit als dieselben bey der bisher
deöhalb betheiligten Behörde noch nicht eingereicht worden sind,)) —
binsichtlich des bis zum 31. Dezember vorigen Jahres anfäallig gewordenen
Betrages sowohl an Hebammen-Groschen, als auch an Stuprations-Gelderantheilen,
— vollständig aufzustellen und diese Uebersichten nebst den da-