Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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erstere  auf  fünf  Jahre,  letzteres  hingegen  während  des  jetigen  und  künftigen  Jahreß
  geleits=  und  zollfrey  passiren  zulassen.
Weimar  den  28.  Februar  1826.
Grohheczoglihe  Süchsische  Kammer.
.  C.  Stichling.

III.  Auf  hoͤchsten  Befehl  Sr.  *)  Hoheit,  des  Großherzogs,  sollen,
vom  1.  Januar  1826  an,  alle  zu  Unterhaltung  der  Gebirtöhnlfe-Anstalten  eingeführte
  Abgaben  in  einer  Kasse  verwaltet  und  zur  Erhaltung  und  Verbesserung
dieser  Anstalten  im  Großherzogthune  auf  gehörige  Weise  verwendet  werden.

I.  Nachbenannte  Kasse-Verwaltungen  hören  demnach  auf:

1)  die  biöherige  besondere  Nechnungsführung  über  die  Erhebung  der  Beyträge

  für.  das  Grohherzogliche  ebammen  Institut  zu  Jena,
9  zu  Sisrachl  und

 

 

2)  die
3)  die  Rechnungssührung  über  die  zur  Heb  ebammen  göverbesst  im.
Alt-Weimarischen  Kreise  bestimmten  tions-Strafgelder-Antheile.

 

II.  Alle  und  jede  Einnahme-Beyträge,  welche  den  nur  genannten  K  Kasse-Verwaltungen
  biöher  zugewiesen  waren,  verbleiben  denselben  in  so  weit,  als
solche  bis  zum  31.  Dezember  1825  anfällig  geworden  sind;  vom  1.  Januar
  1826  an  aber  fallen  diese  Einmahmen  der  für  die  Gebtrtehülfe-Anstalten
  des  Grosiherzogtbums  Sachsen-Weimar-Eisenach  errichteten  Central-Kasse
  zu,  deren  Verwaltung  ihren  Sib  in  Weimar  hatz

III.  die  zur  Erhebung  und  Ablieferung  der  fraglichen  Abgaben  pflichtigen  Unterbehörden
  und  Orts-Eimahmen,  und  zwar:

A.  hinsichtlich  der  Abgabe  des  so  genannten  Hebammengroschens  nahmentlich
  die  zu  deren  Erhebung  beauftragten  Ortösteuer  =  und  übrigen
Einnehmer,  so  wie

B.  hinsichtlich  der  Stuprations  =  Strafgelder  diejenigen  Grosherzoglichen
  Justiz-Aemter  und  übrigen  Gerichtöstellen  im  Weimarischen  und
Eisenachischen  Kreise,  in  deren  Sprengeln  Stuprations-Geldstrafen  gesehlich
  eingeführt  sind,  und  woselbst  ein  Theil  davon  den  bisherigen  Hebammenschül-Kassen
  zugewiesen  war,  werden  andurch  befehligt:

1)  von  heute  an  binnen  vier  Wochen  die  schuldigen  Uebersichten  über
die  fraglichen  Abgaben  und  Strafgelder,  (soweit  als  dieselben  bey  der  bisher
  deöhalb  betheiligten  Behörde  noch  nicht  eingereicht  worden  sind,))  —
binsichtlich  des  bis  zum  31.  Dezember  vorigen  Jahres  anfäallig  gewordenen

Betrages  sowohl  an  Hebammen-Groschen,  als  auch  an  Stuprations-Gelderantheilen,

  —  vollständig  aufzustellen  und  diese  Uebersichten  nebst  den  da-