Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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2) in der Provinz Sachsen die Landgemeinden Rathewitz, Scheiplitz, 
Gieckau und Pohlitz unter Abtrennung von dem Kreise Weißenfels 
mit dem Kreise Naumburg 
vereinigt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. Februar 1878. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. 
  
  
(Nr. 8550.) Verordnung zur Regelung des Landarmenwesens in der Provinz Brandenburg. 
Vom 25. Februar 1878. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x. 
verordnen auf Grund des §. 128 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 
(Gesetz Samml. S. 335), was folgt: 
F. 1. 
Mit dem 1. April 1878 wird die Verwaltung der kommunalständischen 
Verbände der Kurmark, der Neumark und der Niederlausitz, soweit sie die Für- 
sorge für Landarme, beziehungsweise die Unterbringung der Korrigenden, sowie 
die Fürsorge für Geisteskranke, Taubstumme, Blinde und Idioten betrifft, mit 
allen Rechten und Pflichten auf den Provinzialverband von Brandenburg und 
dessen verfassungsmäßige Organe übertragen. 
Von diesem Zeitpunkte ab bilden die bisherigen Landarmenverbände der 
Kurmark, der Neumark und der Niederlausitz in ihrer gegenwärtigen Begrenzung 
Einen Landarmenverband unter dem Namen „Landarmenverband der Provinz 
Bandenburg 
Der Anschluß des Kreises Cottbus und der Städte Potsdam und Frank- 
furt a. d. O. an diesen Verband bleibt vorbehalten. 
. 2. 
Die in Folge der Bestimmungen des §. 1 erforderliche Auseinandersetzung 
zwischen den betheiligten Verbänden bleibt der Vereinbarung ihrer Vertretungen, 
unter Genehmigung des Ministers des Innern, überlassen. 
Für den Fall, daß die erforderliche Vereinbarung bis zum 1. April 1879 
nicht zu Stande kommen sollte, wird eine entsprechende Ergänzung dieser Ver- 
ordnung vorbehalten.
	        
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