Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Benennung  der  Truppentheile,

 

 

Benennung  der  Hospitäler,  in  welchen  die  Istes  2tesz
V  ttfand  Infanterie-=  Infanterie-  uU.  s.  w.
erpflegung  stattfand.  aeBusamerr  .

 

Kopfzahl  der  verpflegten

 

 

1  l
A.  Officiere,  Beamte,  Mannschaft  und  Unterbedienstete.

J.  Auf  dem  Bundesgebiete  und  gegen  Vergütung.
a)  In  eigenen  Hospitälern  des  Contingents.
1.  im  Feldhospitale  N.

u.  s.  w.

b)  In  Hospitälern  anderer  Contingente.  4
u.  s.  w.
Summe  I.  Auf  dem  Bundesgebicte  und  gegen  Vergütung

Hiernach  ergiebt  sich  während  des  Monats
auf  Tage  eine  Gesammtzahl  von  Verpflegungstagen

 

 

II.  Auf  feindlichem  Gebiete  und  unentgeltlich.

u.  s.  w.  .
l
l

 

 

 

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SummeILAuffeindlichemGebieteundunentgeltlich.

Hauptsumme  A.  Officiere,  Beamte,  Mannschaften  u.  s.  wv.  #  7
l

 

 

 

 

B.  Pferde.
I.  Auf  dem  Bundesgebiete  und  gegen  Vergütung.

u.  s.  w.

l

II.  Auf  feindlichem  Gebiete  und  unentgeltlich.

u.  s.  w.

 

 

—  ——  —

Hiernach  sind  für  den  Monat  18  folgende  Beträge  zu  liquidiren:

Tage  Krankenverpflegung  für  Officiere,  Beamte,  Mannschaft  u.  s.  w.  (auf  Bundesgebiete
und  gegen  Vergütung)  zu  35  Kr.

Tage  Verpflegung  kranker  Pferde  (auf  Bundesgebiete  und  gegen  Verzüeung  ur  34  Kr.
(Betrag  einer  leichten  Ration)

 

Summe.
Daß  die  oben  angegebene  Kopfzahl  von  Kranken  und  Verwundeten  am  I1sten  des  Monats  .  18  nach
den  Specialrapporten  der  betreffenden  Hospitalanstalten  richtig  ist  und  hiernach  die  vorstehenden  Beträge  zu  liguidiren  sind,
wird  hiermit  amtlich  bestätigt.

N.  den  ten  18