Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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g. 3. 
Zur Umschreibung des Aktienkapitals des Staates von 698 000 Mark auf 
den Inhaber, zur Verzuferung der Aktien, sowie zur Veräußerung der Bahn 
und zur Fusionirung mit anderen Gesellschaften ist die Genehmigung beider 
Häuser des Landtages erforderlich. Alle dieser Vorschrift entgegen einseitig 
getroffenen Verfügungen sind rechtsungültig. 
K. 4. 
Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestimmungen 
des §. 2 nicht durch den Finanzminister erfolgt, dem Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. März 1878. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. 
 
	        
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