Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Ist ein beschlußfähiges Kirchenkollegium nicht vorhanden, so hat der Aus- 
schuß der Propsteisynode die Funktionen des Kirchenkollegiums bis zu statt- 
findender Wahl auf den Kirchenvorstand allein zu übertragen. 
§. 20. 
Die Entlassung eines Gemeindevertreters während der Amtsdauer erfolgt: 
1) wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft; 
2) wegen grober Pflichtwidrigkeit. 
Die Entlassung erfolgt nach Anhörung des zu entlassenden Gemeindever- 
treters und des Kirchenvorstandes durch den Ausschuß der Propsteisynode. 
Gegen die Entscheidung steht dem dadurch Betroffenen binnen einer Aus- 
schlußfrist von vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung die Berufung an das 
Konsistorium zu. Hürg Einlegung der Berufung wird die Vollsrene der 
angefochtenen Entscheidung aussefalten Das Konsistorium ist jedoch befugt, 
die vorläufige Vollstreckung zu gestatten. 
G. 21. 
Ist das Amt eines Gemeindevertreters außer der Zeit erledigt, so wählt 
das Kirchenkollegium, wenn noch die Hälfte der von der Gemeinde direkt ge- 
wählten Gemeindevertreter vorhanden ist, für die Zeit bis zur nächsten regel- 
mäßigen Erneuerungswahl einen Ersatzmann. Dasselbe gilt, wenn einer der 
Gewählten die Wahl ablehnt, oder wenn die Wahl eines Gemeindevertreters 
für ungültig erklärt wird. Die Schöngungswahlen erfolgen nach absoluter 
Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Nach stattgehabter Ergänzung 
erfolgt die Bekanntmachung von der Kanzel. 
cheiden so viele Gemeindevertreter aus, daß weniger als die Hälfte der 
gewählten Vertreter vorhanden ist, oder wird die ganze Wahlhandlung für un- 
gültig erklärt, so findet eine außerordentliche ergänzungewoahl durch die Gemeinde, 
im letzteren Falle eine Wiederholung der Wahl statt. Darüber, welche von den 
bei den regelmäßigen Erneuerungswahlen gewählen Gemeindevertretern an Stelle 
der im Laufe der zweijährigen Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder der Ge- 
meindevertretung und welche für das regelmäßig ausscheidende Drittel eintreten, 
entscheidet, sofern nicht eine gütliche Vereinbarung unter den Gemeindevertretern 
stattfindet, das Loos. Die Amtsdauer der ersteren beschränkt sich auf die Rest- 
zeit der Amtsdauer des vorzeitig Ausgeschiedenen. 
§. 22. 
Die Gesammtheit der Gemeindevertreter kann wegen beharrlicher Vernach- 
lässigung ihrer Pflichten oder sonstiger grober Pflichtwidrigkeit von dem Kon- 
sistorium entlassen werden. In diesem Falle muß sogleich eine Neuwahl der Ver- 
treter angeordnet werden, welche, wenn zugleich der Kirchenvorstand aufgelöst 
wird, unter Leitung der von dem Konfistorium dazu Beauftragten vorgenom- 
men wird. 
Das Konsistorium kann in solchem Fall den bisherigen Gemeindevertretern 
die Wählbarkeit für die anstehende Wahl entziehen. 
Ces. Samml. 187#. (Nr. 8563. 29
	        
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