Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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G.  45.

4.  Der  Kirchenvorstand  hat  die  religiöse  Erziehung  der  Jugend  zu
beachten  und  die  Interessen  der  Kirchengemeinde  in  Bezug  auf  die  Schule  zu
vertreten.  Eine  unmittelbare  Einwirkung  auf  die  Schule  steht  ihm  nicht  zu.
Mißstände  in  der  religiösen  Unterweisung  der  Jugend  oder  in  sittlicher  Beiehung
  find  von  ihm  bei  den  gesetzlichen  Organen  der  Schulverwaltung  zur

nzeige  zu  bringen.
G.  46.

5.  Allen  Gemeinden  steht  eine  Mitwirkung  bei  der  Besetzung  ihrer  Pfarrstellen
  zu.  Die  Modalitäten,  unter  denen  sie  dieses  Recht  zu  üben  haben,
sollen  durch  ein  Gesetz  bestimmt  werden,  welches  einer  der  nächsten  ordentlichen
Spynoden  vorzulegen  ist.  Bis  dahin  behält  es  in  Ansehung  der  Anstellung  der
Geistlichen  bei  den  bisherigen  Bestimmungen  sein  Bewenden.  Das  Präsentationsrecht,
  welches  früher  den  Kirchenkollegien  zugestanden  hat,  geht  auf  die
Kirchenvorstände  über.  Wo  die  früheren  Kirchenkollegien  #ugleih  das  Wahlrect
  gehabt  haben,  wird  solches  in  Zukunft  von  den  neu  gebildeten  Kirchenkollegien
  ausgeübt.  In  den  Städten,  welche  die  einfachere  Städteverfassung
angenommen  haben,  geht  das  Präsentationsrecht  auf  den  Kirchenvorstand  über,
dem  für  diese  Fälle  der  Bürgermeister  beitritt.

Die  unteren  Kirchenbeamten,  Kirchenvögte,  Küster,  Organisten,  Glockenläuter,
  Bälgentreter,  Kirchendiener,  Todtengräber  u.  s.  w.  werden,  sofern  deren
Stellen  nicht  mit  Schulämtern  verbunden  8  von  dem  Kirchenvorstande  gewählt
  und  verpflichtet.  Wo  jedoch  Organisten  und  Küster  bisher  vom  Patronate
ernannt  sind,  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

Der  Kirchenvorstand  beaufsichtigt  ihre  Dienstführung  und  übt  das  Recht
der  Entlassung  bei  kündbaren  Anstellungen.  Wegen  Entlassung  im  Disziplinarr*
  sowie  wegen  Verleihung  und  Entziehung  der  mit  Schulstellen  verbundenen
niederen  Kirchenbedienungen  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

F.  47.

6.  Der  Kirchenvorstand  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Kirche  und  die
derselben  gehörigen,  namentlich  auch  die  den  Kirchendienern  zum  Gebrauche
überwiesenen  Gebäude,  sowie  Kirchhöfe  und  andere  Anlagen  in  gutem,  dem
Bedürfnisse  entsprechenden  Stande  erhalten  und,  soweit  erforderlich,  neu  hergestellt
  und  beschafft  werden.

Vor  Anfang  eines  jeden  Rechnungsjahres  ist  eine  Besichtigung  der  kirchlichen
  Gebäude  und  Anlagen  vorzunehmen,  über  alle  zur  Instandhaltung  oder
Erneuerung  derselben  vorzunehmenden  Arbeiten  Beschluß  zu  fassen  und  —
vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Kirchenkollegiums  —  die  Ausführung  solcher
bässenen  durch  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  oder  auch  durch  Dritte  zu

orgen.

In  den  Parochien,  in  welchen  eine  auf  besonderem  Titel  beruhende  Verpflichtung
  besteht,  die  Kirche  oder  die  sonstigen  kirchlichen  Gebäude  u.  s.  w.
gan  oder  theilweise  zu  unterhalten,  müssen  die  hierauf  sich  beziehenden  Beschlüsse
es  Kirchenvorstandes  den  Verpflichteten  vorgelegt  werden.

(Nr.  8563.)