Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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III  Der  Absender  kann  die  Gebühr  für  die  Eilbestellung  (VI)  vorausbezahlen  oder
die  Zahlung  dem  Empfänger  überlassen.  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  hat  er  dem
Eilbestellvermerke  hinzuzufügen  „Bote  bezahlt“.

IV  An  Empfänger  im  Orts=  und  Landbestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts  sind  nur
gewöhnliche  Briefsendungen  und  telegraphische  Postanweisungen  zur  Eilbestellung  zugelassen.

V  Gewöhrliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen,  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen,
  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Packete  bis  zum  (Gewichte  von  5  Kilogramm
und  Sendungen  mit  Werthangabe  bis  zum  Betrage  von  800  Mark  und  bis  zum  Gewichte
  von  5  Kilogramm  werden  den  Eilboten  mitgegeben.  Bei  schwereren  Packeten  sowie
bei  Sendungen  mit  höherer  Werthangabe  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  zur  Bestellung
nur  auf  das  Benachrichtigungsschreiben.  Die  Postbehörde  ist  indessen  berechtigt,  die  bezeichneten
  Gewichts=  und  Werthgrenzen  für  bestimmte  Orte  dauernd  oder  vorübergehend
zu  erweitern  und  die  unter  VI  festgesetzten  Gebühren  entsprechend  zu  erhöhen;  ebenso  kann
die  Postbehörde,  soweit  es  sich  um  Sendungen  mit  Werthangabe,  Postanweisungen  oder
Packete  handelt,  die  Eilbestellung  für  die  Nachtstunden  beschränken.  Wünscht  der  Absender
der  Eilsendung,  daß  diese  nicht  während  der  Nachtstunden  bestellt  werde,  so  kann  er  solches
durch  einen  Vermerk  in  der  Aufschrift  bestimmen.

VI  Für  die  Eilbestellung  sind  zu  entrichten:
A)  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  durch  den  Absender

1.  bei  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Briefsendungen,  Postanweisungen,  Briefen
mit  Werthangabe  und  Venachrihtigungsschreiben

im  Ortsbestellbezirke.  .  ..  25  Pf.,

im  Landbestellbezireeee  60  „

für  jeden  Gegenstand,

bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Landbestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts  (IV)
jedoch  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,  zu  deren  Deckung  der  Absender  auf
Verlangen  einen  angemessenen  Betrag  zu  hinterlegen  hat,  mindestens  aber  25  Pf.;

2.  bei  Packeten
im  Ortsbestellbezirke  10  Jfl.,
im  Landbestellbezireeeee  90  „

für  jedes  Packet.