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K. 79.
Die Mitglieder der Synoden und Synodalvorstände, sowie des Synodal-=
ausschusses erhalten während der Theilnahme an der Synode, an den Sitzungen
der Vorstände und Ausschüsse und bei Ausübung dienstlicher Geschäfte Tage-
gelder, und zwar:
a) der Kreissynode im Betrage von 5 Mark täglich,
b) der Bezirkssynode im Betrage von 10 Mark täglich.
An Reisekosten erhalten die Synodalen 10 Pf. für jeden Kilometer Eisen-
bahn oder Dampfschiff, zwei Mark für jede 7/8 Kilometer, welche nicht auf
diese Weise zurückzulegen sind.
Die nach 72 Nr. 2 von der Synode zur Theilnahme an den Amts-
prüfungen der Geistlichen abzusendenden drei Mitglieder der Synode erhalten
dieselben Tagegelder und Reisekosten, wie die Mitglieder der Bezirkssynode.
Fünfter Abschnitt.
Uebergangsbestimmungen.
G. 80.
Die in Gemäßheit der kirchlichen Gemeindeordnung vom 27. August 1869
ebildeten Kirchenvorstände und Gemeindevertretungen bleiben zunächst in Wirk-
mtet und gelangen die in Beziehung auf die Bildung der Gemeindeorgane
in den 9P. 4—45 getroffenen Bestmmnngen erst bei den nächsten Ergänzungs-
wahlen in Anwendung, welche Flecheeitg für Gemeindevertretung und Kirchen-
vorstand Ende des Jahres 1877 vorzunehmen sind. Im Uebrigen treten auch
die Bestimmungen jener Paragraphen sofort in Kraft.
K. 81.
Mit der Bildung der neuen Kreissynoden ist ungesäumt zu verfahren.
Dabei üben die Vorstände der bisherigen Kreissynoden diejenigen Befugnisse,
zu welchen die neue Ordnung die Kreissynodalvorstände berust. Diejenigen
Gemeinden, welche nach F. 57 einen oder mehrere Abgeordnete zur Kreissynode
t wählen haben, sowie die Zahl dieser Mitglieder werden das erste Mal nach
nhörung der bisherigen Kreissynodalvorstände durch das Konsistorium bestimmt.
G. 82.
Bis zu dem Zusammentritt der ersten Bezirkssynode werden die auf ihre
Vorbereitung und Eröffnung bczüglichen Befugnisse, soweit sie der Bezirkssynode,
ihrem Vorstande oder Vorsitzenden obliegen, von dem Konsistorium oder dessen
Vorsitzenden geübt.