Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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5) wenn der Thäter die Ausantwortung der zum Forstdiebstahl bestimmten 
Werkzeuge verweigert; 
6) wenn zum Zwecke des Forstdiebstahls ein bespanntes Fuhrwerk, ein 
Kahn oder Lastthier mitgebracht ist; 
7) wenn der Gegenstand der Entwendung in Holzpflanzen besteht; 
8) wenn Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder die Haupt-(Mittel.) 
Triebe von stehenden Bäumen entwendet sind; 
9) wenn der Forstdiebstahl in einer Schonung, in einem Pflanzgarten 
oder Saatkampe begangen ist. 
F. 4. . 
Der Versuch des Forstdiebstahls und die Theilnahme (Mitthäterschaft 
Anstiftung, Beihülfe) an einem Forstdiebstahl oder an einem Versuche desselben 
werden mit der vollen Strafe des Forstdiebstahls bestraft. 
g. 5. 
Wer sich in Beziehung auf einen Forstdiebstahl der Begünstigung oder 
der Hehlerei schuldig macht, wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünf- 
fachen i# des Entwendeten gleichkommt und niemals unter einer Mark 
betragen darf. 
Die Bestimmungen des §. 257 Abs. 2 und 3 des Reichs-Strafgesetzbuchs 
finden Anwendung. . 
Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten 
erkannt werden: 
1) wenn der Forstdiebstahl von drei oder mehr Personen in gemeinschaft- 
licher Ausführung begangen ist; 
2) wenn der Forstdiebstahl zum Zwecke der Veräußerung des Entwendeten 
oder daraus hergestellter Gegenstände begangen istj; 
3) wenn die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betrieben worden ist. 
F. 7. 
Wer, nachdem er wegen Forstdiebstahls oder Versuchs eines solchen, oder 
wegen Theilnahme (GC. 4), Begünstigung oder Hehlerei in Beziehung auf einen 
Forstdiebsaahl von einem Preußischen Gerichte rechtskräftig verurtheilt worden 
ist, innerhalb der nächsten zwei Jahre abermals eine dieser Handlungen begeht, 
befindet sich im Rückfalle und wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem 
zebnsachen Werthe des Entwendeten gleichkommt und niemals unter zwei Mark 
etragen darf. # 
Neben der Geldstrafe ist auf Gefängniß bis zu zwei Jahren zu erkennen, 
wenn der Thäter sich im dritten oder ferneren Rückfalle befindet. Beträgt die 
Geldstrafe weniger als zehn Mark, so kann statt der Gefängnißstrafe auf eine 
usatzstrafe bis zu einhundert Mark erkannt werden. 
(Tr. 8566.) 7°
	        
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