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hinlaͤnglich qualifizirte Kompetenten, versehen
mit den vorschriftsmaͤßigen Zeugnissen dort
binnen vier Wochen zu melden, und ihre
Praͤsentation bei der unterzeichneten Stelle in
der vorgeschriebenen Frist, Regierungsblatt
X. St. Abschnitt IV. S. 239. 9. 11. der
Prüfungs= Instruktion vom 23. Jänner 1809.
zu gewärtigen.
Ansbach den 14. April 1812.
Königliches General-Kommissariat
des Rezatkreises.
Freiherr von Ddruberg.
Donner.
(Die Beitrags-Quote zur Brandassekuranz-Anstalt
für das ehemalige Altbaiern.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die bisher für Alebaiern bestandene
Brandassekuranz= Kommission hat sämrliche
dahin einschlägig gewesie Brandschadens-Akten,
und Rechnungsbücher für das Assekurangjahr
187 1. geschlossen, und es resultirt
sich aus denselben, so wie aus dem hierüber
vorgelegten Vorberichte, daß mit Einschluß
des Salzachkreises für das ebengenannte
Assekuranzjahr 1811 eine Kenkurrenz'
Beitragsquote zu 94 kr. von jedem Hundert
Gulden Assekuranz-Kapital erfoderlich sey,
deren Erhebung auch bereits allergnädigst genehmiget
wurde.
Dieses wird nun sämelichen im gemeldten
altbaierischen Assekuranzverbande bisher gestandenen
Landgerichten, und übrigen Behörden,
dann den Landgerichten, Polizei-
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Direktionen, und Polizei-Kommissariaten
des Salzachkreises mit dem Bemerken vorlaͤufig
eroͤffnet, daß sie ohne Verzug die Einheischung
der angezeigten Konkurrenz-Quoten
zu verfügen haben, damit bei Empfang des
nächstfolgenden General-Konspekts nach der
demselben beigefügten Anweisungs-Tabelle
an die hierin benannten Individuen die tressenden
Schadens-Vergütungen uneinstellig bezahlt,
oder die erhobenen Beitragsgelder an
die bestimmten Behörden eben so ungesäumt
übermacht werden können, indem auch für
dieses Jahr wiederum die Eintheilung getroffen
ist, daß jene Individuen, welche mit
ihren Brandschadens-Vergutungen oder im
Ganzen, oder über den hieran schon erhaltes
nen Vorschuß noch mit einem Theile auf die
gegenwärtige Konkurrenz überwiesen worden
sind, dieses ihr Guthaben von den Beitrgen
ihrer Landgerichte (polizei-Direktionen
und Kommissariateu) selbst erhalten, oder in
so ferne die Beiträge derselben nicht hinreichen,
immer die nächstgelegenen Landgerichte,
welche an eigene Abbrändler einige ratifzzirte
Schadens-Vergütungen für das Jahr 1811
nicht selbst, oder allenfalls nicht so viel zu
bezahlen haben, mit diesen ihren ebenmässigen
ganzen Beiträgen, oder Resten derselben an
die benachbarten Behörden angewiesen werden.
— Da es nun also lediglich von dem
schnellen Beitrieb dieser Assekuranz-Beitcige
abhängt, daß die durch Brand beschddigeen
Unterthanen, und Gesellschafts-Mitglieder
ehestens zu den ihnen gebührenden Ent,
schädigungen gelangen, auch nach den schon