Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

873

hinlaͤnglich  qualifizirte  Kompetenten,  versehen
mit  den  vorschriftsmaͤßigen  Zeugnissen  dort
binnen  vier  Wochen  zu  melden,  und  ihre
Praͤsentation  bei  der  unterzeichneten  Stelle  in
der  vorgeschriebenen  Frist,  Regierungsblatt
X.  St.  Abschnitt  IV.  S.  239.  9.  11.  der
Prüfungs=  Instruktion  vom  23.  Jänner  1809.
zu  gewärtigen.

Ansbach  den  14.  April  1812.
Königliches  General-Kommissariat
des  Rezatkreises.

Freiherr  von  Ddruberg.
Donner.

 

(Die  Beitrags-Quote  zur  Brandassekuranz-Anstalt
  für  das  ehemalige  Altbaiern.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  bisher  für  Alebaiern  bestandene
Brandassekuranz=  Kommission  hat  sämrliche
dahin  einschlägig  gewesie  Brandschadens-Akten,
  und  Rechnungsbücher  für  das  Assekurangjahr
  187  1.  geschlossen,  und  es  resultirt
sich  aus  denselben,  so  wie  aus  dem  hierüber
  vorgelegten  Vorberichte,  daß  mit  Einschluß
  des  Salzachkreises  für  das  ebengenannte
  Assekuranzjahr  1811  eine  Kenkurrenz'
Beitragsquote  zu  94  kr.  von  jedem  Hundert
Gulden  Assekuranz-Kapital  erfoderlich  sey,
deren  Erhebung  auch  bereits  allergnädigst  genehmiget
  wurde.

Dieses  wird  nun  sämelichen  im  gemeldten
altbaierischen  Assekuranzverbande  bisher  gestandenen
  Landgerichten,  und  übrigen  Behörden,
  dann  den  Landgerichten,  Polizei- 



874

Direktionen,  und  Polizei-Kommissariaten
des  Salzachkreises  mit  dem  Bemerken  vorlaͤufig
  eroͤffnet,  daß  sie  ohne  Verzug  die  Einheischung
  der  angezeigten  Konkurrenz-Quoten
zu  verfügen  haben,  damit  bei  Empfang  des
nächstfolgenden  General-Konspekts  nach  der
demselben  beigefügten  Anweisungs-Tabelle
an  die  hierin  benannten  Individuen  die  tressenden
  Schadens-Vergütungen  uneinstellig  bezahlt,
  oder  die  erhobenen  Beitragsgelder  an

die  bestimmten  Behörden  eben  so  ungesäumt

übermacht  werden  können,  indem  auch  für
dieses  Jahr  wiederum  die  Eintheilung  getroffen
  ist,  daß  jene  Individuen,  welche  mit
ihren  Brandschadens-Vergutungen  oder  im
Ganzen,  oder  über  den  hieran  schon  erhaltes
nen  Vorschuß  noch  mit  einem  Theile  auf  die
gegenwärtige  Konkurrenz  überwiesen  worden
sind,  dieses  ihr  Guthaben  von  den  Beitrgen
  ihrer  Landgerichte  (polizei-Direktionen
und  Kommissariateu)  selbst  erhalten,  oder  in
so  ferne  die  Beiträge  derselben  nicht  hinreichen,
  immer  die  nächstgelegenen  Landgerichte,
welche  an  eigene  Abbrändler  einige  ratifzzirte
Schadens-Vergütungen  für  das  Jahr  1811
nicht  selbst,  oder  allenfalls  nicht  so  viel  zu
bezahlen  haben,  mit  diesen  ihren  ebenmässigen
ganzen  Beiträgen,  oder  Resten  derselben  an
die  benachbarten  Behörden  angewiesen  werden.
  —  Da  es  nun  also  lediglich  von  dem
schnellen  Beitrieb  dieser  Assekuranz-Beitcige
abhängt,  daß  die  durch  Brand  beschddigeen
Unterthanen,  und  Gesellschafts-Mitglieder
  ehestens  zu  den  ihnen  gebührenden  Ent,
schädigungen  gelangen,  auch  nach  den  schon