— 313 —
S. 13.
Dem Fürsten verbleibt das Bergregal im standesherrlichen Gebiete in dem
bisher zu Recht bestehenden Umfange.
KC. 14.
Dem Fürsten verbleibt ferner die Ausübung des Kirchenpatronatsrechts,
soweit dasselbe ihm vor Aufhebung des ehemaligen Deutschen Reiches zustand
und darin inzwischen weder zu Gunsten einer Privatperson) noch der Kirchen-
gemeinden eine Aenderung eingetreten ist.
SP. 15.
Ferner steht dem Fürsten das Recht zu:
1) für den Hausstaat und die Verwaltung des Fürsiiichen Vermögens
nach Maßgabe des §F. 61 der Instruktion vom 30. Mai 1820 (Gesetz-
Samml. S. 81) eigene Diener anzustellen, dieselben in ein Kollegium
zu vereinigen und eidlich verpflichten zu lassen;
2) sich in Prozessen und bei Eidesleistungen über seine Domänen= und
Matronatsgerechtsame, sofern der Eid nicht die eigene Herdlung des
Fürsten betrifft, durch seine Verwaltungsbehörden und Beamten nach
den Bestimmungen des 1 36 der Instruktion vom 30. Mai 1820
(Gesetz Samml. S. 5 er Allerhöchsten Order vom 3. Januar 1845
(Gesetz Samml. S. 37) und des Allerhöchsten Erlasses vom 9. Oktober
1854 (Gesetz Samml. S. 540) vertreten zu lassen, vorbehaltlich der
Haetimmungen der Reichs-Justizgesetze und der hierzu ergehenden Aus-
führungsgesetze;
3) den Fürstlichen Beamten und Dienern Titel und Uniformen nach
Maßgabe der desfallsigen Königlichen Anordnungen zu ertheilen.
*
Die dem Fürsten in der Herrschaft Rheda und der Grafschaft Hohen-
Limburg auf Grund des Artikels XIV der Deutschen Bundesakte vom 18. Juni
1815, der Königlichen Vererdnung vom 21. Juni 1815 (Gesetz-Samml. S. 105),
der Instruktion vom 30. Mai 1820 (Gesetz. Samml. S. 81), sowie des Rezesses
vom W 71 1834 zustehenden niederen Regierungsrechte, insbesondere die standes-
herrliche Gerichtsbarkeit, die ihm bezüglich der Verwaltung der Polizei, Kirchen,
Schulen und Gemeinden zustehenden Rechte, das durch Allerhöchste Kabinets-
Order vom 10. Mai 1841 zugestandene Recht, die Polizeidiener zu ernennen,
das Recht zur Erhebung und Verwaltung der direkten Steuern, das Recht zum
Erlaß von Polizeistrafen und zur exekutivischen Beitreibung der Demänengefülle
im Verwaltungswege, sowie jede Befreiung von den ordentlichen Personal-
steuern und von der Erbschaftssteuer werden, soweit dieselben noch bestehen,
aufgehoben.
Ce. Samml. 1878. (Nr. 8579) 52