Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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S. 13. 
Dem Fürsten verbleibt das Bergregal im standesherrlichen Gebiete in dem 
bisher zu Recht bestehenden Umfange. 
KC. 14. 
Dem Fürsten verbleibt ferner die Ausübung des Kirchenpatronatsrechts, 
soweit dasselbe ihm vor Aufhebung des ehemaligen Deutschen Reiches zustand 
und darin inzwischen weder zu Gunsten einer Privatperson) noch der Kirchen- 
gemeinden eine Aenderung eingetreten ist. 
SP. 15. 
Ferner steht dem Fürsten das Recht zu: 
1) für den Hausstaat und die Verwaltung des Fürsiiichen Vermögens 
nach Maßgabe des §F. 61 der Instruktion vom 30. Mai 1820 (Gesetz- 
Samml. S. 81) eigene Diener anzustellen, dieselben in ein Kollegium 
zu vereinigen und eidlich verpflichten zu lassen; 
2) sich in Prozessen und bei Eidesleistungen über seine Domänen= und 
Matronatsgerechtsame, sofern der Eid nicht die eigene Herdlung des 
Fürsten betrifft, durch seine Verwaltungsbehörden und Beamten nach 
den Bestimmungen des 1 36 der Instruktion vom 30. Mai 1820 
(Gesetz Samml. S. 5 er Allerhöchsten Order vom 3. Januar 1845 
(Gesetz Samml. S. 37) und des Allerhöchsten Erlasses vom 9. Oktober 
1854 (Gesetz Samml. S. 540) vertreten zu lassen, vorbehaltlich der 
Haetimmungen der Reichs-Justizgesetze und der hierzu ergehenden Aus- 
führungsgesetze; 
3) den Fürstlichen Beamten und Dienern Titel und Uniformen nach 
Maßgabe der desfallsigen Königlichen Anordnungen zu ertheilen. 
* 
Die dem Fürsten in der Herrschaft Rheda und der Grafschaft Hohen- 
Limburg auf Grund des Artikels XIV der Deutschen Bundesakte vom 18. Juni 
1815, der Königlichen Vererdnung vom 21. Juni 1815 (Gesetz-Samml. S. 105), 
der Instruktion vom 30. Mai 1820 (Gesetz. Samml. S. 81), sowie des Rezesses 
vom W 71 1834 zustehenden niederen Regierungsrechte, insbesondere die standes- 
herrliche Gerichtsbarkeit, die ihm bezüglich der Verwaltung der Polizei, Kirchen, 
Schulen und Gemeinden zustehenden Rechte, das durch Allerhöchste Kabinets- 
Order vom 10. Mai 1841 zugestandene Recht, die Polizeidiener zu ernennen, 
das Recht zur Erhebung und Verwaltung der direkten Steuern, das Recht zum 
Erlaß von Polizeistrafen und zur exekutivischen Beitreibung der Demänengefülle 
im Verwaltungswege, sowie jede Befreiung von den ordentlichen Personal- 
steuern und von der Erbschaftssteuer werden, soweit dieselben noch bestehen, 
aufgehoben. 
Ce. Samml. 1878. (Nr. 8579) 52
	        
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