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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 32 —
Juhalt: Vertrag zwischen Preußen und Anhalt wegen Anlegung einer Eisenbahn von Blumenberg nach
Staßfurt, S. 19. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die
Regierungs- Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 372.
(Nr. 8581.) Vertrag zwischen Preußen und Anhalt wegen Anlegung einer Eisenbahn von
Blumenberg nach Staßfurt. Vom 30. September 1878.
See Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Hohet der
Herzog von Anhalt, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen
zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu vermehren, haben behufs einer
hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Siegmund
Ursinus,
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt
Höchstihren Regierungs= Präsidenten Friedrich August Oelze,
welche unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen haben:
Artikel I.
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Anhaltische Regierung sind
übereingekommen, eine Eisenbahn von Blumenberg über Egeln längs des rechten
Bodeufers nach Staßfurt zuzulassen und zu fördern. Jede Regierung wird für
Ihr Gebiet die Konzession zum Bau und Betrieb dieser Bahn der Magdeburg-
Halberstädter Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe dieses Vertrages ertheilen.
Artikel II.
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojekts innerhalb jedes Staats-
gebiets erfolgt durch die betreffende Regierung; zu den Bauplänen für die in
das Herzoglich Anhaltische Gebiet fallende Strecke der Bahn und deren Zubehör
wird nerih die Herzoglich Anhaltische Regierung vorher Sich der Zustimmung
der Königlich Pekahücchen Negierung versichern.
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreiten
wird, sollen nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Kom-
missarien näher bestimmt werden.
Ses. Samml. 1878. (Nr. 8581.) 54
Ausgegeben zu Berlin den 11. Dezember 1878.