Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903  119

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

12.  Stück  vom  dalre  1903.

s  XxVI.  Ministerial  Verammtmachung
vom  10.  Juni  1903,
betreffend  die  auf  Ersuchen  der  Behörde  eines  anderen  Bundesstaats
erfolgende  Einziehung  von  Kosten  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit.

Nach  einer  zwischen  den  Regierungen  sämtlicher  Bundesstaaten  getroffenen
Vereinbarung  finden  die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom  13.  April  1901
(Ges.-Samml.  S.  88)  künftig  auch  bei  der  Einziehung  von  Kosten  in  denjenigen
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarleit  Anwendung,  welche  durch  Landesgesebe
  den  Gerichten  übertragen  sind.  Ob  eine  Angelegenheit  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  oder  eine  Verwaltungssache  vorliegt,  entscheidet  sich  bei  Verschiedenheit
des  Rechtszustandes  in  den  beteiligten  Bundesstaaten  nach  den  Geseben  des  ersuchenden
Staates.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  kommen  gegenüber  Behörden  von  Elsaß-Lothringen
  gleichfalls  zur  Anwendung.

Hiernach  gelten  wegen  der  Einziehung  von  Kosten  auf  Ersuchen  der  Behörde
eines  anderen  Bundesstaates  fortan  in  sämtlichen  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  und  in  Grundbuchsachen  dieselben  Vorschriften,  welche  in  §  4  des
Bundesratsbeschlusses  vom  23.  April  1880  (Ministerial-Bekanntmachung  vom
31.  Mai  1880  Ges.-Samml.  S.  22)  mit  Bezug  auf  die  Einziehung  der  Kosten
der  streitigen  Gerichtsbarkeit  enthalten  sind.

Rudolstadt,  den  10.  Juni  1903.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium,
Jufstizabteilung.
Dr.  Körbis.

Fürstl.  Schwanzb.-Rudolst.  Gesetzjammlung  l.  XIV.  23
Ansgegeben  in  Rudolstabt  am  7.  Juli  1903.