Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 119 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
12. Stück vom dalre 1903. 
s XxVI. Ministerial Verammtmachung 
vom 10. Juni 1903, 
betreffend die auf Ersuchen der Behörde eines anderen Bundesstaats 
erfolgende Einziehung von Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit. 
Nach einer zwischen den Regierungen sämtlicher Bundesstaaten getroffenen 
Vereinbarung finden die Vorschriften der Bekanntmachung vom 13. April 1901 
(Ges.-Samml. S. 88) künftig auch bei der Einziehung von Kosten in denjenigen 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarleit Anwendung, welche durch Landes- 
gesebe den Gerichten übertragen sind. Ob eine Angelegenheit der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit oder eine Verwaltungssache vorliegt, entscheidet sich bei Verschiedenheit 
des Rechtszustandes in den beteiligten Bundesstaaten nach den Geseben des ersuchenden 
Staates. 
Die vorstehenden Bestimmungen kommen gegenüber Behörden von Elsaß- 
Lothringen gleichfalls zur Anwendung. 
Hiernach gelten wegen der Einziehung von Kosten auf Ersuchen der Behörde 
eines anderen Bundesstaates fortan in sämtlichen Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit und in Grundbuchsachen dieselben Vorschriften, welche in § 4 des 
Bundesratsbeschlusses vom 23. April 1880 (Ministerial-Bekanntmachung vom 
31. Mai 1880 Ges.-Samml. S. 22) mit Bezug auf die Einziehung der Kosten 
der streitigen Gerichtsbarkeit enthalten sind. 
Rudolstadt, den 10. Juni 1903. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Jufstizabteilung. 
Dr. Körbis. 
Fürstl. Schwanzb.-Rudolst. Gesetzjammlung l. XIV. 23 
Ansgegeben in Rudolstabt am 7. Juli 1903.
	        
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