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Diese Beiträge richten sich nach den besonderen Verhältnissen der be-
treffenden Straßen und Gemeinden und werden für die einzelnen Strecken durch
Beschluß des Kommunallandtages auf ein bis drei Jahre sestgeset
K. 9.
Die gänzliche Ausbezahlung der Beiträge zur Unterhaltung, Anlage oder
Korrektion der mittelbaren Landstraßen geschieht in der Regel nicht früher, als
bis durch die technische Revision der fraglichen Straßen deren Zustand als ein
befriedigender nachgewiesen und die ordnungsmäßige Ausführung der neuen
Anlagen oder Korrektionen auf gleiche Weise dargetzan ist.
K. 10.
Die Aufsicht über die mittelbaren Landstraßen wird, unbeschadet der dem
Staate bezüglich der Landstraßen verbleibenden landespolizeilichen Befugnisse,
vom Landes-Kommunalverbande auf dessen Kosten geführt.
Die Gemeinden sind verbunden, den von Seiten der zuständigen Organe
des Landes-Kommunalverbandes genehmigten technischen Anordnungen, sowohl
binsichtlich der gewöhnlichen Unterhaltung als bei neuen Anlagen und Kor-
rektionen, vorbehalttch der Beschwerde bei den Ministern des Innern und für
Handel, nachzukommen.
KC. 11.
Die auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Verpflichtungen zur Unter-
haltung der Landstraßen oder zur Theilnahme daran bleiben bestehen.
di Unterhaltung der jetzt vorhandenen Brücken verbleibt, abgesehen von
dem erfolgten Uebergange der Defilligen bisherigen Verpflichtungen des Staates
auf den Landes-Kommunalverband, denjenigen Verwaltungen oder Gemeinden,
welchen diese Last bisher obgelegen., Bei Neubauten oder bedeutenden Aus-
besserungen dieser Brücken können aus der Kasse des Landes-Kommunalverbandes
Aversalbeiträge geleistet werden, wobei einestheils der Betrag der Baukosten und
anderntheils die Vermögensverhältnisse der Baupflichtigen in Betracht kommen.
K. 12.
Rücksichtlich der Aufbeingung. der Kosten, welche den Gemeinden durch
Aulegung und Unterhaltung der Landstraßen verursacht werden, kommen die
für Bestreitung der Gemeindeausgaben geltenden Bestimmungen der Gemeinde-
gesetze in Anwendung.
K., 13.
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes, welche sich auf die Gemeinden beziehen,
finden in gleichem Maße auf die Besitzer eigener Markungen und solcher Wal-
ungen, welche zu keiner Gemeindemarkung gehören, Anwendung.
(Nr. 8538.)