Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

118  5.  Anhang.

Großbritannien.

Eine  verheiratete  Frau  foll  ald  Untertan  desjenigen  Staates  augejehen
  werden,  dem  ihre  Ehemann  al3  Untertan  angehört  (Naturafi.
jationgafte  1870,  s.  10  Rr.  1).

Stalien.

Gine  Ausländerin,  die  einen  Staliener  heiratet,  erwirbt  die  italienifde

  Staat3angehörigteit  (Bürgerliches  Gefehbuch  vom  25.  Juni  1866,

Artitel  9).
Niederlande.

Eine  Ausländerin,  die  einen  Niederländer  heiratet,  erwirbt  Die
nieberländifhe  Staatsangehörigfeit  (Gefeg  vom  12.  Dezember  1892,
Artikel  5  Xbf.  1).  |

Na)  Auflöfung  der  Ehe  kann  fie  die  niederländifche  Staat3angebörigfeit
  dadurch  aufgeben,  daß  fie  Diefen  ihren  Willen  binnen  Jahres.
frift  vorfhriftsmäßig  erflärt  (a.  a.  D.,  Artikel  9).

Ofterreidh.

Eine  Ausländerin,  die  einen  Ofterreicher  heiratet,  erwirbt  Die  öjterreichiihe
  Staatsangehörigfeit  (Hoffanzleideftete  vom  23.  Februar  1833
und  vdom  10.  SYuni  1835).

Ungarn.

Eine  Uusländerin,  die  einen  Ungarn  heiratet,  erwirbt  durch  die

.  die  ungarifche  Staatdangehörigfeit  (Gefeg  dom  20.  Dezember  1879,

\  Nupland.
Eine  Ausländerin,  die  einen  Nujjen  heiratet,  erwirbt  die  ruffifche
Untertanenidaft  (Gejegbuh  des  NRuffiihen  Reich  18%,  Artifel  855).

Schmeijs.
Eine  Ausländerin,  die  einen  Schweizerbürger  heiratet,  erwirbt  dag
Schmweizerbürgerrehht  (Bundesverfafjung,  Artifel  54).

Spanien.
Eine  Auslämderin,  die  einen  Spanier  heiratet,  erwirbt  die  fpanifche
Staatdangehörigfeit  (Bürgerliches  Gejebbucdh  von  1888,  Artikel  22).

Vereinigte  Staaten  von  Amerita.
Eine  Ausländerin,  die  einen  Bürger  ber  Vereinigten  Staaten
heiratet  und  jelbjt  rechtägültig  naturalifiert  werden  TFönnte,  wird  als
Bürgerin  der  Vereinigten  Staaten  erachtet  (Revised  Statutes,  s.  1904).

4.  Erwerb  dDurd  Aufnahme  (Naturalifation).

Belgien.

Ein  Ausländer  erwirbt  buch  Naturalifierung  die  belgifche  Staats«-angehörigfeit
  (Gefeb  vom  8.  Xuni  1909,  Artikel  10).  Sie  wird  von  der
gejebgebenden  Gewalt  erteilt  (Verfaffung  vom  7.  Februar  1831,  Urtitel  5)
und  zerfällt  in  die  große  und  die  gemöhnlidhe  Naturalifation;  durd)  die
Iegtere  werben  nicht  alle  politifchen  Nechte  erworben.