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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 4.—
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung einer Königlichen Eisenbahnkommission mit dem
vorläusigen Sitze in Stettin für die staatsseitige Verwaltung der zum Unternehmen der Berlin-
Stettiner Eisenbahngesellschaft gehörigen Hinterpommerschen Iweigbahnen Stargard- Cöslin-Colberg
und Cöslin-Danzig, S. 138. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 burch
die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 14.
(Nr. 8540.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Dezember 1877, betreffend die Errichtung einer
Königlichen Eisenbahnkommission mit dem vorläufigen Sitze in Stettin für
die staatsseitige Verwaltung der zum Unternehmen der Berlin--Stettiner
Eisenbahngesellschaft gehörigen Hinterpommerschen Zweigbahnen Stargard-
Cöslin-Colberg und Cöslin= Danzig.
A## Ihren Bericht vom 19. Dezember d. J. genehmige Ich, daß zum Zwecke
der Laatssetigen Uebernahme der Verwaltung und des Betriebes der zum Unter-
nehmen der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft gehörigen Hinterpommerschen
Zweigbahnen Stargard-Cöslin--Colberg und Cöslin-Danzig eine der Direktion
der Ostbahn unterstellte Eisenbahnkommission vorläufig mit dem Sitze in Stettin
errichtet wird.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 24. Dezember 1877.
Wilhelm.
Achenbach.
An den Minister für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten.
Ges. Samml. 1878. MNr. 8540) 4
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1878.