Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8  34.  Die  speziell  bayerischen  Reservatrechte.  89

von  70  Millionen  Mark  die  Befugnis  zur  Ausgabe  von
Banknoten  für  die  in  Bayern  bestehende  Notenbank  zu  er—
weitern  oder  diese  Befugnis  unter  der  dort  angegebenen
Bedingung  einer  anderen  Bank  zu  erteilen.

Ferner  hat  Bayern  noch  bezüglich  der  inneren  Organisation
  des  Reiches  und  der  Vertretung  desselben  nach  außen
folgende  Sonderrechte:

10)  Nach  Art.  6  der  Reichs-Verfassung  hat  Bayern  sechs  (statt
der  ihm  eigentlich  nur  zukommenden  vier)  Stimmen  im
Bundesrate.

11)  Nach  Art.  8  Abs.  II  der  Reichs-Verf.  hat  Bayern  im  Ausschuß
  für  das  Landesheer  und  die  Festungen  einen  ständigen
  Sitz.

12)  Nach  Art.  8  Abs.  III  I.  c.  hat  Bayern  nicht  blos  einen
ständigen  Sitz,  sondern  auch  den  Vorsitz  im  Bundesrats-Ausschusse
  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten.

13)  Nach  Schlußprotokoll  vom  23.  November  1870  Ziff.  VII

soll  —  mit  Zustimmung  des  Königs  von  Bayern  —  den

kgl.  bayer.  Gesandten  an  den  Höfen,  an  welchen  solche  beglaubigt
  sind,  Vollmacht  erteilt  werden,  die  Gesandten  des

Reiches  in  Verhinderungsfällen  zu  vertreten.

Durch  Schlußprotokoll  Ziff.  IX  wird  es  als  ein  Recht  der

bayerischen  Regierung  anerkannt,  daß  ihr  Vertreter  im  Falle

der  echimerunn  Preußens  den  Vorsitz  im  Bundesrate  führe.
Außerdem  gibt  es  auch  noch  einzelne  minder  wichtige
Sonderrechte,  „welche  in  gewissen  I’nangiellen  Begünstigungen
bestehen  t  soferne  überhaupt  die  Bezeichnung  „Sonderrechte"
auf  sie  Anwendung  finden  kann,  da  sie  eigentlich  keine  besonderen
  Rechte,  sondern  vielmehr  ganz  naturgemäße  Befreiungen
von  Verpflichtungen  oder  ebenso  selbstverständliche  Vergütungen
  für  Auslagen  sind,  zu  denen  beizutragen  Bayern  eben
infolge  sogenannter  „Reservatrechte"“  nicht  verbunden  sein  kann.

Von  diesen  letztgenannten  finanziellen  Begünstigungen  können

folgende  hier  angeführt  werden:  «

1)  Zu  den  Ausgaben  des  Reiches  auf  das  „Bundesamt  für
das  Heimatwesen“  hat  Bayern  Nichts  beizusteuern.

2)  Die  Kosten  des  Reichseisenbahnamtes  werden  nur  mit
25%  von  allen  deutschen  Staaten  getragen;  an  den
übrigen  75%  hat  Bayern  Nichts  zu  leisten.

3)  Zu  den  Kosten  der  Kontrolle  der  Biersteuer  und  der
Uebergangsabgaben  von  Bier  hat  Bayern  Nichts  beizutragen.


4)  Bezüglich  Post=  und  Telegraphenverwaltung  hat  Bayern
lediglich  einen  Beitrag  zur  Centralverwaltung  zu  leisten,
ebenso

14