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(Xr. 8542.) Vertrag zwischen Preußen und Walbeck · Pyrmont, betreffend die Fortfuͤhrung
der Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont durch Preußen.
Vom 24. November 1877.
S.# Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Durch-
laucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, von dem Wunsche geleitet, den
Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont auch fernerhin eine Erleichterung der
ihnen durch ihre Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche auferlegten Lasten zu ver-
schaffen, haben beschlossen, zu diesem Behufe an Stelle des am 31. Dezember
1877 ablaufenden Vertrages vom 18. Juli 1867 einen neuen Vertrag abzu-
schließen und demgemäß bevollmächtigt
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
den Wirklichen Legationsrath Otto Hellwig und
den Geheimen Finanzrath Karl Merleker,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont:
den Landesdirektor der Fürstenthümer Hugo von Sommerfeld,
welche nach Austausch ihrer gut und richtig befundenen Vollmachten sich über
nachstehende Artikel geeinigt haben.
Artikel 1.
Preußen führt die von ihm übernommene innere Verwaltung der Fürsten-
thümer Waldeck und Pyrmont fort. Auch die Verwaltung des Stifts Schaaken
geht auf Preußen über.
Ausgeschlossen und somit Seiner Durchlaucht dem Fürsten vorbehalten
bleibt nur diejenige Verwaltung, welche dem Fürstlichen Konsistorium in seiner
Eigenschaft als Oberkirchenbehörde zusteht, sowie die Verwaltung des in dem
Rezesse vom 16. Juli 1853 2c. bezeichneten Domanialvermögens, letztere jedoch
mit den in den Artikeln 9 bis 11 dieses Vertrages bestimmten Maßgaben.
Artikel 2.
Die Verwaltung wird Namens Seiner Durchlaucht des Fürsten in Ueber-
einstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen der Fürstenthümer geführt.
Artikel 3.
Preußen bezieht die gesammten Landeseinnahmen der Fürstenthümer und
bestreitet die sämmtlichen Landesausgaben mit Ausschluß der Ausgaben für das
Konsistorium in seiner Eigenschaft als Oberkirchenbehörde. Diese letzteren Aus-
gaben werden für die Dauer des Vertrages aus der Domanialkasse bestritten.
Artikel 4.
Seine Majestät der König von Preußen übt bezüglich der inneren Ver-
waltung der Fürstenthümer die volle Staatsgewalt, wie sie Seiner Durchlaucht
dem Fürsten verfassungsmäßig zusteht. Letzterem bleibt jedoch das Begnadigungs-
recht in den verfassungsmäßigen und gesetzmäßigen Grenzen, sowie das Recht
der Zustimmung zu Verfassungsänderungen und Gesetzen, insoweit sie nicht die
Organisation der Justiz- und Verwaltungsbehörden (Art.6) betreffen, vorbehalten.