Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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2475.  Dem  Beschwerien  steht  die  Wahl  zwischen  der  Gewährung  des  Unterhaltes
und  der  Kost  in  Natur  oder  der  Leistung  in  Gelde  zu.  Es  gelten  dabei  die  Bestimmungen
im  &  700.

&  2476.  Ein  Vermächtniß  einer  Leibrente  ist  nach  den  Vorschriften  in  §§  1150  bis
1156  zu  beurtheilen.

VI.  Vermächtniß  einer  Forderung,  einer  Schuld  oder  der  Befreiung  von  einer  Schuld.

2477.  Das  Vermächtniß  einer  Forderung,  welche  dem  Erblasser  an  einen  Dritten
zusteht,  fällt  weg,  wenn  die  Forderung  nicht  vorhanden  ist,  selbst  wenn  ein  Betrag.  ausgedrückt
ist.  Besteht  die  Forderung,  so  geht  sie  nach  den  Vorschriften  im  §  962  auf  den  Vermächtnißnehmer
  über.

*2475.  In  dem  Vermächtnisse  eines  Schuldscheines  liegt  das  Vermächtniß  der  Forderung,
  auf  welche  sich  der  Schuldschein  bezieht.

*2479.  Ist  die  vermachte  Forderung  eine  solche,  bei  welcher  der  Schuldner  wählen
kann,  welchen  von  mehreren  Gegenständen  er  leisten  will,  und  hat  der  Erblasser  die  Forderung
eines  dieser  Gegenstände  einer  Person,  oder  die  Forderung  der  mehreren  Gegenstände  verschiedenen
  Personen  vermacht,  so  ist  der  Beschwerte  verpflichtet,  die  Forderung  wider  den
Schuldner  geltend  zu  machen,  und  es  hängt  der  Erfolg  der  letztwilligen  Verfügung  von  der
Wahl  des  Schuldners  ab.

*  2480.  JIst  die  Forderung  eine  solche,  bei  welcher  der  Gläubiger  wählen  kann,  welcher
von  mehreren  Gegenständen  geleistet  werden  soll,  und  hat  der  Erblasser  die  Forderung  der
einzelnen  Gegenstände  verschiedenen  Personen  vermacht,  so  muß  der  Beschwerte  einem  Vermächtnißnehmer
  die  Forderung  abtreten,  einem  jeden  der  übrigen  Vermächtnißnehmer  aber  den
Werth  des  Gegenstandes  der  ihm  vermachten  Forderung  leisten.  Dasselbe  gilt  bei  einer
Forderung,  für  welche  Mehrere  als  Gesammtschuldner  haften,  wenn  der  Gläubiger  jedem
der  mehreren  Vermächtnißnehmer  die  Forderung  gegen  einen  anderen  Gesammtschuldner  vermacht
  hat.

&  2481.  Die  Vorschriften  in  6§  2477  bis  2480  finden  auch  Anwendung,  wenn  die
vermachte  Forderung  dem  Beschwerten  oder  einer  anderen  Person  zusteht.  Der  Beschwerte
hat  in  dem  ersteren  Falle  dem  Vermächtnißnehmer  die  Forderung  abzutreten,  in  dem  letzteren
Falle  demselben  die  Forderung  zu  verschaffen.

#2482.  Vermacht  der  Erblasser  dem  Vermächtnißnehmer  Das,  was  dieser  von  einem
Dritten  zu  fordern  hat,  so  wird  der  Dritte,  wenn  der  Beschwerte  das  Vermächtniß  entrichteta.
von  seiner  Schuld  befreit.

8  2483.  Vermacht  der  Erblasser  dem  Vermächtnißnehmer  Das,  was  dieser  einem  Dritten

schuldig  ist,  so  ist  der  Beschwerte  verpflichtet,  den  Vermächtnißnehmer  von  dem  Anspruche  des
Dritten  zu  befreien.