Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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lichen  Pfandrechts  den  Anspruch  auf  Eintragung  einer  Hypothek  auf  die  Grundstücke
  des  Ehemannes  vor  dem  Tage  des  Int#ntrelens  ieses  Gesetzes  erworben,
so  kann  die  Eintragung  noch  innerhalb  eines  Jahres,  von  diesem  Tage  an  gerechnet,
  und  wegen  aller  Forderungen  verlangt  werden,  deren  Eintragung  nach
den  bisherigen  Vorschriften  verlangt  werden  konnte.

Im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.)  in  dem  ehemals
Landgräflich  Zessischen  Amtsbezirk  Homburg  und  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg
  findet  die  vorstehende  Bessimmen  auf  das  von  der  Ehefrau  vor  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  erworbene  gesetzliche  Pfandrecht  entsprechende  Anwendung.

.  1.

Insoweit  ein  Pfand=  oder  Vorzugsrecht,  welches  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  auf  Grund  eines  Vertrages,  einer  letztwilligen  Anordnung  oder
einer  richterlichen  Verfügung  erworben  ist,

1)  zufolge  der  Bestimmungen  der  Deutschen  Konkursordnung  und  des  Einführungsgesetzes

  zu  dewsellen,

2)  gegenüber  einem  Pfandrecht,  welches  durch  eine  nach  dem  Inkrafttreten

ieses  Gesetzes  bewirkte  Pfändung  begründet  wird,  zufolge  des  §.  709
Abs.  2  der  Deutschen  Eiiisprorepeorddung  oder  des  §.  14  Abs.  1  des
Ausführungsgesetzes  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung
seine  irksanket  verliert,  wird  für  die  Forderung  des  Berechtigten  ein  Vorrecht
ewährt.
6  Ist  das  Pfand-oder  Vorzugsrecht  auf  einzelne  bewegliche  Gegenstände  des
Schuldners  beschränkt,  so  wird  das  Vorrecht  nur  in  Höhe  des  Erlöses  derselben
gewährt.
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Die  Bestimmungen  des  §.  18  finden  auf  ein  gesetzliches  Pfand=  oder  Vorzugsrecht
  der  Ehefrau  des  Schuldners  für  Jordeungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  entstanden  sind,  entsprechende  Anwendung.

S.  20.

Die  Rangordnung  der  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  der  S#.  18,  19
bevorrechtigten  Forderungen  im  Verhältniß  zu  einander  und  zu  den  übrigen  betheiligten
  Forderungen  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Vorschriften.

G.  21.

Das  Vorrecht  (§§.  18,  19)  wird  nicht  gewährt:

1)  für  ein  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eröffnetes
Konkursverfahren  oder  gegen  eine  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  bewirkte  Pfandung,  wenn  es  nicht  dadurch  erhalten  wird,
daß  es  bis  zum  Ablauf  der  zwei  Jahre  zur  Eintragung  in  das  Vorrechtsregister
  vorschriftsmäßig  angemeldet  ist;

2)  für  ein  zwani  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eröffnetes
Konkursverfahren  oder  gegen  eine  zwanzig  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  bewirkte  Pfändung.

(Nr.  8607.)