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lichen Pfandrechts den Anspruch auf Eintragung einer Hypothek auf die Grundstücke
des Ehemannes vor dem Tage des Int#ntrelens ieses Gesetzes erworben,
so kann die Eintragung noch innerhalb eines Jahres, von diesem Tage an gerechnet,
und wegen aller Forderungen verlangt werden, deren Eintragung nach
den bisherigen Vorschriften verlangt werden konnte.
Im Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M.) in dem ehemals
Landgräflich Zessischen Amtsbezirk Homburg und im Kreise Herzogthum Lauenburg
findet die vorstehende Bessimmen auf das von der Ehefrau vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erworbene gesetzliche Pfandrecht entsprechende Anwendung.
. 1.
Insoweit ein Pfand= oder Vorzugsrecht, welches vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes auf Grund eines Vertrages, einer letztwilligen Anordnung oder
einer richterlichen Verfügung erworben ist,
1) zufolge der Bestimmungen der Deutschen Konkursordnung und des Einführungsgesetzes
zu dewsellen,
2) gegenüber einem Pfandrecht, welches durch eine nach dem Inkrafttreten
ieses Gesetzes bewirkte Pfändung begründet wird, zufolge des §. 709
Abs. 2 der Deutschen Eiiisprorepeorddung oder des §. 14 Abs. 1 des
Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung
seine irksanket verliert, wird für die Forderung des Berechtigten ein Vorrecht
ewährt.
6 Ist das Pfand-oder Vorzugsrecht auf einzelne bewegliche Gegenstände des
Schuldners beschränkt, so wird das Vorrecht nur in Höhe des Erlöses derselben
gewährt.
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Die Bestimmungen des §. 18 finden auf ein gesetzliches Pfand= oder Vorzugsrecht
der Ehefrau des Schuldners für Jordeungen, welche vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes entstanden sind, entsprechende Anwendung.
S. 20.
Die Rangordnung der in Gemäßheit der Vorschriften der S#. 18, 19
bevorrechtigten Forderungen im Verhältniß zu einander und zu den übrigen betheiligten
Forderungen bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften.
G. 21.
Das Vorrecht (§§. 18, 19) wird nicht gewährt:
1) für ein zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnetes
Konkursverfahren oder gegen eine zwei Jahre nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes bewirkte Pfandung, wenn es nicht dadurch erhalten wird,
daß es bis zum Ablauf der zwei Jahre zur Eintragung in das Vorrechtsregister
vorschriftsmäßig angemeldet ist;
2) für ein zwani Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnetes
Konkursverfahren oder gegen eine zwanzig Jahre nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes bewirkte Pfändung.
(Nr. 8607.)