Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

Es  bedarf  zur  Ausschlleßung  der  niche  erschlenenen  Interessenten  kelner  Ungehorsamsbeschuldigung,
  sie  wird  vlelmehr  mittelst  gerlchellchen  Decrees  von  Ameswegen  verfuͤgt.


Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  findet  gegen  diese  Praͤclusion  nicht  Statt.
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Der  vollzogene  Abloͤsungs-  Receß  wird,  insofern  das  berechtigte  Gut  ein  bei  der  Kra  nun  Wirk-Lehnscurle
  zu  Lehn  gehendes  Rittergur  ist,  an  die  Landesreglerung  zur  Bestäclgung  ein-  lesrrt  E—
gesendet,  in  allen  andern  Faͤllen  aber  unmittelbar  von  Selten  der  Ablösungsbebörde  be=  dung  der  Actin.
saͤtigt.  Der  Receß  erlangt  hierdurch  die  Eigenschaft  und  Kraft  elner  gerlchellchen  Urkunde,
  auf  deren  Grund  wegen  Ausführung  derselben  die  Erecuelon  nachgesuche  und  verfuͤgt
  werden  kann.

Ein  Exemplar  dieses  Recesses  bleibt  bei  den  Acten  der  Behoͤrde;  fuͤr  die  Partheien
werden  so  viele  Exemplare  ausgefertigt,  als  dieselben  wuͤnschen;  und  den  betreffenden  Hypothekenbehoͤrden
  werden  die  noͤthigen  Notlzen  aus  zugsweise  zugefertigt,  um  die  erforderlichen
  Vormerkungen  in  den  Lehns-  und  Hypothekenbuͤchern  machen  zu  koͤnnen.

Nach  gaͤnzlicher  Erledigung  jedes  Abloͤsungsgeschaͤfts  hat  die  Commission  die  Acten  an
Unsere  Regierung  zur  verwahrlichen  Beilegung  einzusenden.

.  64.

Gegen  das  Verfahren,  die  Verfuͤgungen  und  Entscheidungen  der  Abloͤsungsbehoͤrde  Obere  Instanz.
sindet  Berufung  auf  den  Ausspruch  der  Landesregierung  mit  Ausschluß  jedes  weiteren
Rechtsmittels  Statt.  Diese  ist  binnen  praͤclusiver  Frist  von  vierzehn  Tagen  von  dem  Augenblick
  der  Behaͤndigung  oder  Eroͤffnung  der  beschwerenden  Verfuͤgung  an,  bei  der  Abloͤsungsbehoͤrde
  anzubringen,  worauf  diese  die  Acten  mittelst  Berichts  zur  Landesregierung
einsendet.

Actenversendung  findet  in  keinem  Falle  Statt,  doch  bleibt  der  Landesreglerung  vorbehalten,
  nach  ihrem  Ermessen  allenfalls  ein  Gutachten  einzuholen.

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Die  Londesregierung  prüft  die  Beschwerde,  und  kann  nach  Befinden  zur  nochma-  „Ve  dti
ligen  Vernehmung  der  Partheien  eine  Depucatlon  aus  ihrer  Mlcte  anordnen.  it  Oberdehord-Ihre
  Entscheidung  erfolgt  durch  Rescript  an  die  Abloͤsungsbehoͤrde,  und  es  finder
gegen  diesen  Ausspruch  ein  weiterer  Recurs  nicht  Statt.

66.

Die  Ablösung  von  Hutungs-  und  Trifeberechelgungen  im  Wege  freier  Verelnigung  Freie  Verglelche.
Kmin  keiner  Weise  beschränke,  vielmehr  den  Bechelligten  vorzugsweise  zu  empsehlen.

Sie  sind  dabel  an  die  Worschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  über  die  Bedingungen
  und  Mittel  der  Ablösung  nicht  gebunden,  und  es  hängt  blos  von  ihnen  ab,  inwlewelt
  sie  dieselben  als  Leltfaden  benußen  oder  welche  Grundsätze  sie  sonst  befolgen  wollen.

Nur  in  Beziehung  auf  die  Rechee  dricter  Personen  sind  auch  bel  freien  Vergleichen
  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  von  den  Betheiligeen  zu  beobachten.

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