Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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g.  22.
Das  Gesuch  um  Auszahlung  ist  bei  der  Hinterlegungsstelle  schriftlich  einzureichen.
  Demselben  ist  der  Nachweis  der  Berechtigung  zur  Empfangnahme
eizufügen.
G.  23.
Der  Bercchtigie  ist  binnen  zehn  Tagen  nach  Eingang  des  Gesuchs  zu  benachrichtigen,
  daß  die  Kasse  zur  Qahlung  des  Betrages  an  ihn  angewiesen  sei,
oder  von  dem  der  Auszahlung  entgegenstehenden  Hinderniß  in  Kenntniß  zu  setzen.

g.  24.

Die  Auszahlung  von  Beträgen,  welche  im  Wege  des  Arrestes  gepfändet
oder  nach  den  bisherigen  Vorschriften  mit  Arrest  belegt  sind,  findet  nicht  statt,
so  lange  der  Arrest  zwischen  den  betheiligten  Parteien  nicht  beseitigt  ist.

.  Die  vorstehene  Bestimmung  sindet  entsprechende  Anwendung  auf  einstweilige
  Verfügungen,  sowie  auf  die  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  in
Cöln  durch  einen  Gerichtsvollzieher  zugestellten  Einsprüche.

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Innerhalb  des  Gebiets  des  Deutschen  Reichs  geschieht,  wenn  der  Derchtigte
  in  dem  Gesuche  um  Auszahlung  es  beantragt  und  soweit  die  Posteinri
tungen  es  gestatten,  die  Uebersendung  des  Betrages  durch  die  Post.  Kann  die
lbersendung  mittels  einer  Postanweisung  geschehen,  so  ist  sie  auf  diesem  Wege
zu  bewirken.

Uebersteigt  der  zu  übersendende  Betrag  die  Summe  von  dreitausend  Mark,
so  darf  die  Uebersendung  durch  die  Post  nur  geschehen,  wenn  die  Unterschrift
des  Berechtigten  durch  eine  zur  öffentlichen  Beglaubigung  von  Unterschriften
zuständige  Behörde  oder  Urkundsperson  beglaubigt  ist.  Der  Aufnahme  eines
Protokolls  über  die  Beglaubigung  und  der  Zuziehung  von  Zeugen  bedarf  es  nicht.

Die  Kosten  und  die  Gefahr  der  Uebersendung.  trägt  der  Berechtigte.  Der
Betrag  des  Portos  ist  von  dem  zu  übersendenden  Betrage  zu  kürzen.

In  die  im  §.  23  vorgeschriebene  Benachrichtigung  ist  eine  Mittheilung  über
die  Absendung  des  Geldes  aufzunehmen.

Der  Postschein  dient  der  Kasse  als  Rechnungsbeleg.

F.  26.

Hat  der  Empfangsberechtigte  im  Auslande  seinen  Wohnort  oder  Aufentdalsöort,
  so  kann  auf  seinen  Antrag  die  Uebersendung  des  Betrages  an  ihn
urch  die  Post  geschehen,  sofern  das  den  Antrag  enthaltende  Gesuch  mindestens
der  Unterschrift  nach  beglaubigt  ist.  Ob  im  Fall  der  Beglaubigung  oder  der
Aufnahme  des  Gesuchs  durch  eine  Behörde  oder  Urkundsperson  des  Auslandes
die  Legalisation  zu  erfordern  ist,  hat  die  Hinterlegungsstelle  zu  ermessen.

Wird  dem  Verlangen  entsprochen,  so  finden  die  Vorschriften  der  drei  letzten
WMfäss  des  §.  25  und  die  Vorschrift  des  §.  25  Abs.  1  über  die  Uebersendung
mittels  Postanweisung  entsprechende  Anwendung.

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