Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Branntwein,
Tabak,
Traubenmost  und  Wein;

d)  im  Königreich  Württemberg  vom
Bier,
Branntwein,
geschrotetem  Matkzz

6e)  im  Großherzogthum  Baden  von
Bierz

H  im  Kurfürstenthum  Hessen  vom
Bier,
Branntwein,
Tabak,
Traubenmost  und  Weinz

to0  im  Großherzogthum  Hessen  vom
Bierz  ,

h).  in  den  zu  dem  Thäüringischen  Vereine  geh  örigen  Stgaten  von
Bier,
Branntwein,
Tabak,
Traubenmost  und  Weinz.-B.

  in  der  Stadt  Frankfurt  vom
Bier.

Ee  foll  bei  der  Bestimmung  und  Erhebung  der  gedachten  Abgaben  nach  folgenden
Grundsätzen  verfahren  werden:

1)  Die  Ausgleichungs-Abgaben  werden  nach  dem  Abstande  der  gesetzlichen  Steuer
im  Lande  der  Bestimmung  von  der  denselben  Gegenstand  betreffenden  Steuer
im  Lande  der  Herkunft  bemessen,  und  fallen  daher  im  Verhältnisse  gegendiejenigen
  Vereinslande  gänzlich  weg,  wo  eine  gleich  hohe  oder  eine  höhere
Steuer  auf  dasselbe  Erzeugniß  gelegt  ists

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