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Branntwein,
Tabak,
Traubenmost und Wein;
d) im Königreich Württemberg vom
Bier,
Branntwein,
geschrotetem Matkzz
6e) im Großherzogthum Baden von
Bierz
H im Kurfürstenthum Hessen vom
Bier,
Branntwein,
Tabak,
Traubenmost und Weinz
to0 im Großherzogthum Hessen vom
Bierz ,
h). in den zu dem Thäüringischen Vereine geh örigen Stgaten von
Bier,
Branntwein,
Tabak,
Traubenmost und Weinz.-B.
in der Stadt Frankfurt vom
Bier.
Ee foll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden
Grundsätzen verfahren werden:
1) Die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Steuer
im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer
im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhältnisse gegendiejenigen
Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere
Steuer auf dasselbe Erzeugniß gelegt ists
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