Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

482  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Jeder  Theilhaber  kann,  sofern  nicht  die  Verwaltung  und
Benutzung  durch  Vereinbarung  oder  durch  Mehrheitsbeschluß“
geregelt  ist,  eine  dem  Interesse  aller  Theilhaber  nach  billigem
Ermessen  entsprechende  Verwaltung  und  Benutzung  verlangen.“

Eine  wesentliche  Veränderung  des  Gegenstandes  kann  nicht
beschlossen"  oder  verlangt  werden.  Das  Recht  des  einzelnen
Theilhabers  auf  einen  seinem  Antheil  entsprechenden  Bruchtheil
der  Nutzungen  kann  nicht  ohne  seine  Zustimmung"  beeinträchtigt
werden.

1  765  ,  772  Satz  1,  II  a  681,  IID.  738,  III  732.  M.  II,  875,  876,  B88,
889.  Prot.  II,  746,  747.  8  2038.

1.  Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  eine  solche  beschlossen  worden
ist,  erfolgt  eventuell  im  Prozeßwege.  Die  Mehrheit  hat  die  Voraussetzungen
  des  Abs.  1  darzutun.  Sie  ist  befugt,  ihren  Beschluß  auszusuhren,
  ohne  die  Minderheit  erst  auf  ihre  Einwilligung  verklagen  zu
müssen.  .
2.  Wenn  einem  Teilhaber  die  Verwaltung  übertragen  wird,  kommen
die  §8  662  ff.  zur  Anwendung.

3.  §  742  (anders  bei  der  Gesellschaft  §  7092).  Die  Nechtsgültig.
keit  des  Majoritätsbeschlusses  ist  von  der  Anhörung  der  Minderheit
nicht  abhängig.  Schutz  der  Minderheit  durch  88  744  u.  749.

4.  Sind  nur  zwei  Teilhaber  vorhanden,  also  ein  Majoritätsbeschluß
ausgeschlossen,  so  erfolgt  die  Regelung  durch  Vereinbarung;  ist  eine
solche  nicht  zu  erlangen,  so  kann  richterliche  Entscheidung  in  Anspruch
genommen  werden  (&E&.  JW.  06  119).

5.  Z.  B.  Verpachtung,  abwechselnde  Benutzung,  Uberlassung  der
Benutzung  an  einen  Teilhaber  gegen  Abfindung  der  übrigen  usw.  SE.
JW.  06  11½2.  Der  klagende  Teilhaber  muß  in  der  gegen  die  widersprechenden
Teilhaber  gerichteten  Klage  eine  bestimmte  Art  der  Verwaltung  und
Benutzung  verlangen  E.  Gr.  49  8389.

6.  Die  Minderheit  hat  darzutun,  daß  eine  wesentliche  Veränderung
beschlossen  worden  ist.

7.  §  100,  bzw.  an  den  Vorteilen  im  Falle  der  Überlassung  der
Benutzung  an  einen  Dritten.  8.  §  182.

bb)  für  u.  gegen  Sondernachf.  S.  746.

Haben  die  Theilhaber  die  Verwaltung  und  Benutzung  des
gemeinschaftlichen  Gegenstandes  geregelt  1,  so  wirkt  die  getroffene

Bestimmung  auch  für  und  gegen  die  Sondernachfolger.-II

  682,  IIb.  74,  111  733.  Prot.  1I,  752  bis  755.  D.  89.  —  88  752
bis  755.  8  2038  2.  ·

1.§§744A.1,7451«-’.

2.  Selbstverständlich  auch  gegen  die  allgemeinen  Rechtsnachfolger.
Der  gute  Glaube  des  Sondernachfolgers  ist  ohne  Belang.  Bei  Grundstücken
  ist  zur  Wirksamkeit  gegen  den  Sondernachfolger  Eintragung  im
Grundbuch  erforderlich  (8  10101).