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Erläuterungen
so gilt der Veräuherer des Grundstücks mit rückwirkender Kraft (8 184) als im
Augenblicke des Schuldübernahmevertrags zwischen ihm und dem Grundstückserwerber
befreit. ersönlicher Schuldner t ortan allein der Grundstückserwerber.
— Wird die Genehmigung verweigert, so bleibt allein der Grundstücksveräußerer
persönlicher uldner. t 6. .
11) vgl. Anhang 11 zu 416 (Beispiel eines Benachrichtigungs-Schreibens
— Schu 4 Wrnn * Veräußerers, wenn der Hypothekengläubiger
die Genehmigung verweigert). — Die Mitteilung- des Veräußerers
C kann zwar erst erfolgen, wenn der Erwerber B als Eigentümer
im Grundbuch Gingetragen ist. Sie kann aber auch noch erfolgen, nachdem
B das Grundstück an weiter veräußert hat und inzwischen D als
Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. * «.
I-»Schuld-11bernameist-richt-Schuld-Anerkennung«
(C), kann aber natürlich damit verbunden werden.
13) Wohl aber eine ihm selbst gegen den Gläubiger zustehende Forderung,
solglh au7 eine dem 9 rigen Schuldner zustehend gewesene, von
diesem dem uld-übernehmer „abgetretene“ Torderun
ah 14) Bsstuchers 14 zu 8 417 (sogen. abstralte Ratur der Schuldübernahme
— el).
15) Im Gegensatze zu den durch Gesetz begründeten „Bürgschaften“
und „Pfandrechten“ -# B. 895T1. 559), die bestehen bleiben.
16) Denn es ist dem Bürgen und Pfandbesteller nicht zuzumuten, ohne
weiteres auch für einen ihnen unbekannten neuen Schuldner zu haften. «
77).1168,1175.EswitdaliozBimFalledes416mxgenommen,dadecdie
Schuldübernahme genehmigende Hypotheken-Glänbiger
auf die etwa bestehende hopothekarische Mithaft anderer Grundstücke „verzichtet“.
Gegen diesen Nachteil kann er sich dadurch Hhüten, daß er seine
„Genehmigung" davon abhängig macht, daß die Eigentümer der mithaftenden
Grundstücke in die Schuldübernahme „willigen“, in welchem Falle
die Mithaft bestehen bleibt (§ 418 Abs. 1 Satz 3).
½ * 8 ¾r Saehgu g. 4 ende Honorarforderung des
Arztes gegen B hätte im Konkurse des B na 61 Nr. 4 ein Vorzugsrecht.
Wenn nun C, ein Verwandter des B, dessen elorarschuld mit Genehmigung
des Arztes übernimmt und vor der Jahlun lbst in Konkurs gerät, so kann
gach § 418 Abs. 2 der Arzt das Vorzu nicht geltend machen. «
2")§9310,311.vgl.§§2371.,2382( rbiFaftHkaqu auch 88 729,
786 3PO. (Zwangsvollstreckung gegen den Übernehmer). — Betreffend die
anplu t des Erwerbers eines Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma
Uür die Geschäftsschulden 88 26 ff. HGB.
1) Est Anhang 1 zu § 420 (Allgemeines über Mehrheit von Schuldnern
und Gläubigern).
*) Sei es auf Grund Vertrags, sei es kraft Gesetzes, — sei es
von vornherein, sei es infolge späterer Rechtsvorgänge.
à) Eine Leistung ist teilbar, wenn sie unbeschadet ihres
Wesens und Wertes in Teile derart zerlegt werden kann, daß jede
Teilleistung ein selbständiges Ganzes bildet, das sich von der Gesamtleistung
nur durch seine Gröe: nicht durch seine Beschaffenheit unterscheidet
(§ 752). Unteilbar find Leistungen, bei denen eine solche Zerlegung
unmöglich ist, * die Herstellung eines Bauwerks, einer Maschine. — nn
auf einem 4 Miteigentümern gier n Grundstück eine Darlehens-Hypothek
von 10 000 Mk. eingetragen ist, so ist a) ihre etwa bestehende „persönliche“
Schuld eine teilbare Leistung, b) ihre „dingliche“ Verpflichtung aus
1113, 1147, „die Befriedigung des Hypothekengläubigers aus dem Grundstücke
zu dulden“, eine unteilbare Lei ung
5 Dies ist der vom BGB. aufgestellte Grundsatz, der aber nur „im
Zweifel' gilt, d. h. wenn „Gesetz“ oder „Vertrag“ nichts anderes ergeben.
Die Ausnahmen von diesem Grund atze sind jedoch im Falle einer Mhehel
von „Schuldnern“ so bedeutsam, daß in den meisten Fällen des praktischen
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