A. Sicherheitspolizei. § 52. 231
register ist daher Einspruch zulässig.) In dem Einspruche
gegen die Eintragung in das Vereinsregister braucht der
Grund für seine Erhebung nicht angegeben zu werden.)
Bevor der Einspruch erhoben wird, soll die Sache zunächst dem
Regierungspräsidenten zur Entscheidung vorgelegt werden.)
lber zweifelhafte Fälle und kirchliche Vereine hat der Regierungspräsident
zunächst noch dem Minister zu berichten.") Der
Einspruch kann vom Verein im Verwaltungsstreitverfahren angefochten
werden.5) Die Klage ist an keine Frist gebunden.“)
über die Rechtmäßigkeit des Einspruchs entscheidet der Bezirksausschuß,')
gegen dessen Entscheidung die Berufung an das
OVG. stattfindet.s) Da der Verein zur Zeit noch keine aktive
Parteifähigkeit besitzt, so gelten als Kläger die einzelnen Mitglieder
des Vorstandes, welche die Klage unterschrieben haben.?)
Die Anfechtungsklage kann von jedem einzelnen Vorstandsmitgliede
erhoben werden.10) Bei der Prüfung, ob ein zur
Eintragung in das Vereinsregister angemeldeter Verein einen
politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt,
lommt es nicht bloß auf den Inhalt der Satzung, sondern auch
auf das tatsächliche Verhalten des Vereins an.11) Der Verwaltungsrichter
hat nur über die Rechtmäßigkeit, nicht über
die Zweckmäßigkeit eines Einspruchs der Behörde gegen die
Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister zu entscheiden.
Nur über das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen
zur Erhebung des Einspruchs hat der Verwaltungsrichter
zu entscheiden, nicht auch darüber, ob die Erhebung des
Einspruchs im öffentlichen Interesse zweckmäßig sei oder gewesen
sei. Auf Grund des § 62 Abs. 2 des BGB. kann der
1) Erk. OVBG. vom Juni rr Art. 3 Vd. vom 16. November
19002. ** 41 397, v. an Rspr.
2. Erg. Bd. 8 g 83 8
) Erk. ###W#0. vom 3. Juni r Erk. O#G. vom 1. März
1002, 28 41 398, v. Kptz Rspr. 1901, *5b5DPm*PVPr 22 410, v. r *8*
2. Erg vd. 568 1. Erg Bd. 502.
v -m 29. Dezember 1899,
MstBl. 1 D
5 W vom 9. Februar 1904,
Mstl. S. 33
50 § 62 —
)Erk. d.O. vom 30. Oktober
19P03, hauschl ¾⅞ 438, v. Kotz Rspr.
9 Erg. BHd. 533
18 Entsch. des OVG. 39 441 und
ogl. § 21 BGB. und § 50 ZO.
11) Erk. d. OVG. vom 30. Oktober
1903, Entsch. 44 438, v. Kotz Rspr.
3. Erg.Bd. 533 und vol. Erk. d. OVG.
vom 30. September 1904, Pr VBl.
26 735, v. Kptz Rspr. 3. Erg. Bd. 536.