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Interessenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die
Dauer des Bestehens und Betriebes der Bahn zu gestatten.
C. Außerdem ist von den Interessenten zu den Baukosten noch ein unver-
zinslicher, nicht rückjahlbarer Zuschuß von 120 000 Mark zu leisten.
g. 2.
Der nach H. 1 erforderliche Geldbedarf von zusammen 18 850 000 Mark
ist durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen
aufzubringen.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
satze, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen) bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver-
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-
Samml. S. 1197) zur Anwendung.
*'
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §F. 1 bezeichnete Eisen-
bahnstrecke beziehungsweise Eisenbahn durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechts-
gültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
(üll-. dieser Vorschrift entgegen einseitig getroffenen Verfügungen sind rechts-
ungültig.
8 9. 4.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestinmmungen
des F. 2 nicht durch den Finanzminister erfolgt, dem Minister der öffentlichen
Arbeiten übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. März 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.