Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Abs.  2  gegenw.  Instruktion)  angewiesen  werden.  Ist  die  Arbeitszeit
eine  geringere,  so  ist  der  Vergütungssatz,  jedoch  unter  Berücksichtigung
des  Zeitaufwandes  für  die  Hin=  und  Rückreise,  entsprechend  zu
mindern;  in  Fällen  einer  längeren  als  sechsstündigen  Arbeitszeit
kann  der  Vergütungssatz  bis  zum  Betrage  von  9  M  per  Tag
erhöht  werden.
Den  Mitgliedern  der  Berufungskommissionen  sind  unter  der  Voraussetzung
  einer  sechsstündigen  Arbeitszeit  9  ¾  für  den  Tag  als
Entschädigung  für  Zeitverlust  anzuweisen,  welche  bei  geringerer
Arbeitszeit  bis  auf  6  M  abgemindert  werden  können.
Für  die  Mitglieder  der  Berufungskommissionen  beträgt  die  Reisekostenentschädigung
  im  Falle  der

Ziff.  2  lit.  a  der  Bekanntmachung  10  J,

Ziff.  2  lit.  b  „  „  20  J  und

die  besondere  Entschädigung  für  Uebernachten  im  Falle  der

Ziff.  3  Abs.  2  der  Bekanntmachung  3—

Die  Auszahlung  der  Entschädigungen  für  die  Ausschußmitglieder  erfolgt
nach  deren  revisorischer  Prüfung  und  Genehmigung  —  durch  die  einschlägigen
Rentämter,  jene  für  die  Mitglieder  der  Berufungskommissionen  ist  durch  die
Regierungsfinanzkammer  bei  dem  am  Sitze  der  Berufungskommission  befindlichen
  Rentamte  zu  veranlassen.

Die  Einweisung  der  Entschädiguugen  ist  zu  beschleunigen.

Die  von  der  Staatskasse  zu  tragenden  Kosten  des  Verfahrens  sind  in  3

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Verzeichnisse  zu  bringen  und  von  den  Regierungsfinanzkammern  nach  revisorischer
  Festsetzung  zur  Verrechnung  auf  rentamtliche  Regie  (der  direkten
Steuern)  anzuweisen.  (Vergl.  §.  19  der  Instruktion  vom  18.  Juni  1856
in  Geret's  Sammlung  Bd.  29  S.  65.)  Das  Verrechnungsjahr  bemißt  sich
nach  dem  ersten  Jahre  der  Steuerperiode,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die
Kosten  bereits  im  vorangegangenen  Jahre  zum  Aufall  gelangten.

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u  Art.  76  u.  77

des  Gesetzes.

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