Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

208  Die  Organe  in  den  Einzelstaaten.
setze  nicht  berührt.  Die  Ehescheidung  kann  entweder  nach  Hausgesetz
durch  Ausspruch  des  Oberhauptes  oder  durch  die  Gerichte  erfolgen.
Ferner  enthalten  die  Pro  zeßordnungen  einzelne  Sätze,
wonach  die  Landesherren  von  der  Pflicht,  als  Zeuge  vor  Gericht  zu
erscheinen,  befreit  sind.  Wie  weit  sie  auch  von  der  Pflicht  zur  Aussage
  entbunden  sind,  kann  zweifelhaft  sein.  Freilich  enthalten  Landesgesetze
  —  auch  z.  B.  frühere  Strafprozeßordnungen  —  ausdrücklich
die  Bestimmung,  der  Landesherr  könne  nicht  vernommen  werden.
Innerhalb  des  Heimatstaates  gelten  die  Haus=  und  Landesgesetze;
außerhalb  desselben  die  Bestimmungen  der  Reichsprozeßordnungen.

II.  Privatfürstenrecht.?

Am  Schlusse  der  der  Rechtsstellung  des  Monarchen  gewidmeten
Betrachtung  sind  noch  einige  Bemerkungen  über  die  Sonderrechte  seiner
Familie  hinzuzufügen  und  damit  das  ebenso  inhaltreiche  wie  komplizierte
  Gebiet  des  sogen.  Privatfürstenrechtes  anzudeuten.
In  der  Erbmonarchie  besteht  ein  inniger  Zusammenhang  zwischen
der  Staatsordnung  und  dem  Familienrecht  der  Dynastie.  In  Deutschland
  waren  die  Territorien  ursprünglich  nicht  Staaten,  sondern
patrimonial  regiert.  Das  Recht  jener  hohen  Adelsfamilien,  welche
von  Großgrundbesitzern  zu  regierenden  Herren  geworden,  nannte
man  Fürstenrecht.  Man  erörterte  in  dieser  Lehre  insbesondere  alles
das,  was  in  diesem  Kapitel  dargelegt  wurde.  Alles  dies  ist  aber
bei  uns  zu  öffentlichem  Rechte  geworden.  Man  hat  daher  sogar
versucht,  das  Fürstenrecht  in  zwei  Gebiete  zu  zerlegen,  ein  öffentliches
und  ein  privates,  was  jedoch  praktisch  —  z.  B.  beim  Eherecht  —
undurchführbar  ist.  Richtig  ist  jedoch,  daß  das  eine  Gebiet  Rechtssäte
  staatsrechtlicher  Natur,  welche  mit  dem  Familienrecht  des  Fürsten

1  Ueber  die  Frage  der  Ehescheidung
  fehlt  eine  gründliche  Erörterung.
Zunächst  wird  hier  das  Vecht  des
Familienhaupten  (vgl.z.V.  für  Würtemberg

  chulze,  XX
III  S.  499),  reuentuel  das  des
milienrates  in  Vetracht  kommen.  l#
nige  Litteratur  bei  Heffter  in  der
§837  angeführten  Schrift  S.  138,  139.

?  Das  Fürstenrecht  (bisher  Privatfürstenrecht
  genannt)  bildet  nur  zum
Teil  einen  Vestandteil  des  Staatsrechtes.
  Mo  Familienstaatsrecht
der  deutschen  Nechostande  (1775);
Heffter,  Beiträge  (1829);  H.

chulze  bei  Holtzendorff  S.  1259
(Litteraturangaben  S.  1260).