208 Die Organe in den Einzelstaaten.
setze nicht berührt. Die Ehescheidung kann entweder nach Hausgesetz
durch Ausspruch des Oberhauptes oder durch die Gerichte erfolgen.
Ferner enthalten die Pro zeßordnungen einzelne Sätze,
wonach die Landesherren von der Pflicht, als Zeuge vor Gericht zu
erscheinen, befreit sind. Wie weit sie auch von der Pflicht zur Aussage
entbunden sind, kann zweifelhaft sein. Freilich enthalten Landesgesetze
— auch z. B. frühere Strafprozeßordnungen — ausdrücklich
die Bestimmung, der Landesherr könne nicht vernommen werden.
Innerhalb des Heimatstaates gelten die Haus= und Landesgesetze;
außerhalb desselben die Bestimmungen der Reichsprozeßordnungen.
II. Privatfürstenrecht.?
Am Schlusse der der Rechtsstellung des Monarchen gewidmeten
Betrachtung sind noch einige Bemerkungen über die Sonderrechte seiner
Familie hinzuzufügen und damit das ebenso inhaltreiche wie komplizierte
Gebiet des sogen. Privatfürstenrechtes anzudeuten.
In der Erbmonarchie besteht ein inniger Zusammenhang zwischen
der Staatsordnung und dem Familienrecht der Dynastie. In Deutschland
waren die Territorien ursprünglich nicht Staaten, sondern
patrimonial regiert. Das Recht jener hohen Adelsfamilien, welche
von Großgrundbesitzern zu regierenden Herren geworden, nannte
man Fürstenrecht. Man erörterte in dieser Lehre insbesondere alles
das, was in diesem Kapitel dargelegt wurde. Alles dies ist aber
bei uns zu öffentlichem Rechte geworden. Man hat daher sogar
versucht, das Fürstenrecht in zwei Gebiete zu zerlegen, ein öffentliches
und ein privates, was jedoch praktisch — z. B. beim Eherecht —
undurchführbar ist. Richtig ist jedoch, daß das eine Gebiet Rechtssäte
staatsrechtlicher Natur, welche mit dem Familienrecht des Fürsten
1 Ueber die Frage der Ehescheidung
fehlt eine gründliche Erörterung.
Zunächst wird hier das Vecht des
Familienhaupten (vgl.z.V. für Würtemberg
chulze, XX
III S. 499), reuentuel das des
milienrates in Vetracht kommen. l#
nige Litteratur bei Heffter in der
§837 angeführten Schrift S. 138, 139.
? Das Fürstenrecht (bisher Privatfürstenrecht
genannt) bildet nur zum
Teil einen Vestandteil des Staatsrechtes.
Mo Familienstaatsrecht
der deutschen Nechostande (1775);
Heffter, Beiträge (1829); H.
chulze bei Holtzendorff S. 1259
(Litteraturangaben S. 1260).