Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Artikel  28.

MWecchselklagen  können  sowohl  bei  dem  Gerichte  des  Zahlungsortes,  als  orichtestond
bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  der  Beklagte  seinen  persbnlichen  Gerichtsstand,d
hat,  erhoben  werden.

Wenn  mehrere  Wechselschuldner  zusammen  belangt  werden,  so  ist  außer
dem  Gerichte  des  Zahlungsortes  jedes  Gericht  kompetent,  welchem  Einer  der
Beklagten  persönlich  unterworfen  ist.

Bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  hiernach  eine  Wechselklage  anhängig  gemacht
  ist,  müssen  sich  demnächst  auch  alle  Wechselverpflichteten  einlassen,  welche
von  einer  Partei  in  Gemäßheit  der  in  den  verschiedenen  Staaten  oder  Landestheilen
  bestehenden  Prozeßgesetze  zur  Regreßleistung  beigeladen,  oder  nach  gehoͤ-rig
  geschehener  Streitverkündigung  belangt  werden.

Artikel  29.

Bei  dem  Gerichtsstande,  unter  welchem  Jemand  fremdes  Gut  oder  Ver=  serichtsstand
mögen  bewirthschaftet  oder  verwaltet  hat,  muß  er  auch  auf  die  aus  einer  solchen  —  Ver·
Administration  angestellten  Klagen  sich  einlassen,  es  muͤßte  denn  die  Admini-  ·
stration  bereits  völlig  beendigt,  und  der  Verwalter  uͤber  die  gelegte  Rechnung
quittirt  sein.  Wenn  daher  ein  aus  der  quittirten  Rechnung  verbliebener  Ruͤckstand
  gefordert,  oder  eine  ertheilte  Quittung  angefochten  wird,  so  kann  dieses
nicht  bei  dem  vormaligen  Gerichtsstande  der  gefuͤhrten  Verwaltung  geschehen.

Artikel  30.

Jede  aͤchte  Intervention,  die  nicht  eine  besonders  zu  behandelnde  Rechts=  ueber  Intersache
  in  einen  schon  anhaͤngigen  Prozeß  einmischt,  sie  sei  prinzipal  oder  accesso-  bention.
risch,  betreffe  den  Klaͤger  oder  Beklagten,  sei  nach  vorgaͤngiger  Streitankuͤndigung
  oder  ohne  dieselbe  geschehen,  begruͤndet  gegen  den  auslaͤndischen  Inter-Peptene

  die  Gerichtsbarkeit  des  Staares,  in  welchem  der  Hauptprozeß  gert
  wird.

Artikel  31.

Sobald  vor  irgend  einem  in  den  bisherigen  Artikeln  bestimmten  Gerichts=  Wirkung  der
stande  eine  Sache  rechtshan.  54  gemacht  ist,  so  ist  der  Streit  daselbst  zu  been-  echtshängis.
digen,  ohne  daß  die  Rechteß  ngigkeit  durch  Veränderung  des  Wohnsitzes  oder
Aufenthaltes  des  Beklagten  gestört  oder  aufgehoben  werden  könnte.

Jahrgang  1857.  (Nr.  400  39  Die