Metadata : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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in  der  Umgebung  der  hiesigen  Residenz  (mit  Einschluß  der  Oberaͤmter  Ludwigsburg,
Waiblingen,  Caunstadt,  Eßlingen,  Stuttgart,  Böblingen  und  Leonberg),  bei  einem
Reichsthaler  Strafe  für  jeden  Uebertretungsfall  zu  verbieten.

Die  Regierung  erhält  daher  den  Auftrag,  zu  Verkündigung  und  Aufrechthaltung
  dieses  Verbots,  so  wie  zur  Warnung  derjenigen,  welche  etwa  aus  entfernteren
Gegenden  den  gedachten  Umkreis  besuchen  wollten,  das  Geeignete  zu  verfügen.

21)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  6.  Obtober  18325,

betreffend:  die  Strafrechts-Pflege  der  Gemeinderäthe  in  Forsisachen.

Durch  ein  Ansinnen  des  K.  Finanz-Ministerium  sieht  man  sich  veranlaßt,  die
Gemeinderäthe  auffordern  zu  lassen,  daß  sie  bei  ihren  Forst-Strafansäßen  nicht  nur
die  Bestimmungen  der  Forst-Ordnung  genau  beobachten,  und  die  Frevler  nicht  mit
allzu  niedrigen  Strafen  belegen,  sondern  auch  in  die  Forst-Strafprotokolle  jedesmal
diejenigen  Umstaͤnde,  ohne  welche  die  Begruͤndung  des  Strafansatzes  sich  nicht  beurtheilen
  läßt,  namentlich  bei  Waid-Ercessen,  die  Zeit  und  der  Ort  des  Frevels,  die
Zahl  und  die  Gattung  des  Waid-Viehes  vollständig  eingetragen  werden.

Die  Kreis-Regierung  hat  daher  den  Oberämtern  des  Kreises  Behufs  dieser  Auf.
forderung  der  Gemeinderäthe  das  Geeignete  aufzugeben,  und  ihnen  die  oͤftere
Nachforschung  nach  der  Beobachtung  der  befragten  Vorschriften  aus  Veranlassung
der  Vogt-Ruggerichte  zu  empfehlen.

22)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  8.  März  1825,

betreffend:  die  Vorschriften  wegen  Erdffnung  der  von  den  Verwaltungs-Stellen  ausgesprochenen  Straf-Erkenntnisse,
  besonders  in  Beziehung  auf  die  Rekurs-Ergreifung.

Da  man  aus  dem  Berichte  einer  Kreis-Regierung  zu  ersehen  gehabt  hat,  daß

so  deutlich  auch  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1821*)  in  Betreff  der

 

6%  Reg.  Bl,  S.  369.