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1806 u. flg. allein war stark genug, eine Aenderung zu veranlassen.
Friedrich Wilhelm III. bestimmte durch das Edict und Hausgesetz über
die Veräußerung der königlichen Domainen vom 17. December 1808
nebst Publicandum vom 6. November 1809 237), unter Zuziehung aller
Prinzen des königlichen Hauses und der Stände in den Provinzen:
Es hat bei den Hausverträgen und Grundgesetzen des königlichen
Hauses, insoweit solche die Untheilbarkeit und Unveraußerlichkeit der
Souverainetätsrechte, mittelst Anordnung der Primogenitur und des
Fideicommisses festsetzen, sein Verbleiben. Was die Domainen bereifft,
deren Ertrag zu den öffentlichen Ausgaben bestimmt ist, so können
jederzeit nur die Bedürfnisse des Staates und die Anwendung einer
verständigen Staatswirthschaft darüber entscheiden, ob ihre Veräußerung
für das gemeinsame Wohl und des königlichen Hauses Interesse, nothwendig
oder vortheilhaft sei. Hiernach werden die Vorschriften des
allgemeinen Landrechtes Theil II, Titel XIV, F. 16 flg. dahin declarirt,
daß Verschenkungen nicht stattfinden und stets widerruflich sind, Verdußerungen
aber unter Voraussetzung des wahren Bedücfnisses gestattet
sein sollen und das Edict vom 13. August 1713 auf den Verkauf und
die Verpfändung oder sonstige Belastung der Domainengüter mit dinglichen
Recheen nicht anwenddar sei.
Die Verfassungsurkunde enthält in Art. 1 u. 2 die Bestimmung:
Alle Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden
das preußische Staatsgebiet. Die Grenzen desselben können nur
durch ein Gesetz verändert werden. Hlernach und im Hintblick auf die
Geschichte der Bildung der preußischen Monarchie (s. oben die Einleitung)
erkläct sich der Titel des Staasoberhauptes 286), welcher
also lautet: König von Preußen 289), Markgraf zu Brandenburg,
souverainer und oberster Herzog von Schlesien, wie auch der Grafschaft
Glatz, Großherzog von Niederrhein und von Pesen, Herzog zu Sachsen,
Engern und Westphalen, in Geldern, zu Magdeburg, Cleve, Jülich,
Berg, Stettin, Pommera, der Cassuben und Wenden, zu Mecklenburg
290) und Crossen, Burggraf zu Nürnberg, Landgraf zu Thüringen,
Markgraf der Ober= und Niederlausitz, Prinz von Oranien, Neuenburg
Verb. Erklärung des Edictes, daß wegen Abtretung des Amtes Bingen an den
Fürsten Menschikoff, andere an dessen Stelle wieder zu den Domainen gebracht
werden sollen, vom 17. October 1713 a. a. O. Fol. 163.
287) Nov. C. C. Tom. XII Fol. 883 flg. Mathis, allgemeine juristische
Monatsschrift Bd. vlll, S. 463 flg.
288) v. RKampg, Literatur S. 10. v. Ohnesorge a. a. O. S. 22# flg.
289) Bis 1744 „König in Preußen“ nach altem Canzleistil (Moser,
Staats-Grammatik S. 257). Vgl. Preuß, Friedrich der Große Bd. II, S.
436. Rd. IV, S. 56. Eigentlich war der Titel „König von Preußen“ erst
der richtige, nachdem das polnische Preußen reoccupirk worden.
290) Mit Rücksicht auf die Erbeinigung von 1415, 1442 u. s. w. v. Kampe,
Literatur S. 76 f. 4
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