Volltext : Der Preußische Staat.

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1806  u.  flg.  allein  war  stark  genug,  eine  Aenderung  zu  veranlassen.
Friedrich  Wilhelm  III.  bestimmte  durch  das  Edict  und  Hausgesetz  über
die  Veräußerung  der  königlichen  Domainen  vom  17.  December  1808
nebst  Publicandum  vom  6.  November  1809  237),  unter  Zuziehung  aller
Prinzen  des  königlichen  Hauses  und  der  Stände  in  den  Provinzen:
Es  hat  bei  den  Hausverträgen  und  Grundgesetzen  des  königlichen
Hauses,  insoweit  solche  die  Untheilbarkeit  und  Unveraußerlichkeit  der
Souverainetätsrechte,  mittelst  Anordnung  der  Primogenitur  und  des
Fideicommisses  festsetzen,  sein  Verbleiben.  Was  die  Domainen  bereifft,
deren  Ertrag  zu  den  öffentlichen  Ausgaben  bestimmt  ist,  so  können
jederzeit  nur  die  Bedürfnisse  des  Staates  und  die  Anwendung  einer
verständigen  Staatswirthschaft  darüber  entscheiden,  ob  ihre  Veräußerung
für  das  gemeinsame  Wohl  und  des  königlichen  Hauses  Interesse,  nothwendig
  oder  vortheilhaft  sei.  Hiernach  werden  die  Vorschriften  des
allgemeinen  Landrechtes  Theil  II,  Titel  XIV,  F.  16  flg.  dahin  declarirt,
daß  Verschenkungen  nicht  stattfinden  und  stets  widerruflich  sind,  Verdußerungen
  aber  unter  Voraussetzung  des  wahren  Bedücfnisses  gestattet
sein  sollen  und  das  Edict  vom  13.  August  1713  auf  den  Verkauf  und
die  Verpfändung  oder  sonstige  Belastung  der  Domainengüter  mit  dinglichen
  Recheen  nicht  anwenddar  sei.

Die  Verfassungsurkunde  enthält  in  Art.  1  u.  2  die  Bestimmung:
Alle  Landestheile  der  Monarchie  in  ihrem  gegenwärtigen  Umfange  bilden
  das  preußische  Staatsgebiet.  Die  Grenzen  desselben  können  nur
durch  ein  Gesetz  verändert  werden.  Hlernach  und  im  Hintblick  auf  die
Geschichte  der  Bildung  der  preußischen  Monarchie  (s.  oben  die  Einleitung)
  erkläct  sich  der  Titel  des  Staasoberhauptes  286),  welcher
also  lautet:  König  von  Preußen  289),  Markgraf  zu  Brandenburg,
souverainer  und  oberster  Herzog  von  Schlesien,  wie  auch  der  Grafschaft
Glatz,  Großherzog  von  Niederrhein  und  von  Pesen,  Herzog  zu  Sachsen,
Engern  und  Westphalen,  in  Geldern,  zu  Magdeburg,  Cleve,  Jülich,
Berg,  Stettin,  Pommera,  der  Cassuben  und  Wenden,  zu  Mecklenburg
  290)  und  Crossen,  Burggraf  zu  Nürnberg,  Landgraf  zu  Thüringen,
Markgraf  der  Ober=  und  Niederlausitz,  Prinz  von  Oranien,  Neuenburg

Verb.  Erklärung  des  Edictes,  daß  wegen  Abtretung  des  Amtes  Bingen  an  den
Fürsten  Menschikoff,  andere  an  dessen  Stelle  wieder  zu  den  Domainen  gebracht
werden  sollen,  vom  17.  October  1713  a.  a.  O.  Fol.  163.

287)  Nov.  C.  C.  Tom.  XII  Fol.  883  flg.  Mathis,  allgemeine  juristische
Monatsschrift  Bd.  vlll,  S.  463  flg.

288)  v.  RKampg,  Literatur  S.  10.  v.  Ohnesorge  a.  a.  O.  S.  22#  flg.

289)  Bis  1744  „König  in  Preußen“  nach  altem  Canzleistil  (Moser,
Staats-Grammatik  S.  257).  Vgl.  Preuß,  Friedrich  der  Große  Bd.  II,  S.
436.  Rd.  IV,  S.  56.  Eigentlich  war  der  Titel  „König  von  Preußen“  erst
der  richtige,  nachdem  das  polnische  Preußen  reoccupirk  worden.

290)  Mit  Rücksicht  auf  die  Erbeinigung  von  1415,  1442  u.  s.  w.  v.  Kampe,
Literatur  S.  76  f.  4

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