Full text : Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Vierter  Abschnitt.  1868—1900.  51

der  Gesetzentwurf,  durch  dessen  Vorlage  die  Gr.  Regierung  einem  von  ihr  selbst  als
unabweisbar  erkannten  Bedürfnis  zu  entsprechen  und  zugleich  den  auf  dem  letzten
Landtag  zum  Ausdruck  gelangten  Wünschen  der  Landesvertretung  nach  Möglichkeit
gerecht  zu  werden  hofft.

Indem  der  Entwurf  den  Grundsatz,  daß  Verschiedenheit  des  religiösen  Bekenntnisses
  der  schulpflichtigen  Kinder  eine  Trennnung  derselben  bezüglich  des  in  der  Volks—
schule  zu  empfangenden  Unterrichts  —  vom  Religionsunterricht  abgesehen  —  nicht
bedinge,  nunmehr  allgemein  durchgeführt  wissen  will,  erzielt  er  die  ohne  irgend  welche
Abstimmungen  vor  sich  gehende  Vereinigung  der  in  einer  Anzahl  Gemeinden  noch
nebeneinander  bestehenden  Schulen  verschiedener  Bekenntnisse.  Die  Möglichkeit,
welche  der  Entwurf  eröffnen  will,  überall,  wo  Kinder  verschiedenen  Bekenntnisses
auf  den  Besuch  einer  Volksschule  angewiesen  sind,  bei  Besetzung  der  Lehrerstellen
hierauf  Rücksicht  zu  nehmen,  gestattet,  den  Verhältnissen,  welche  durch  die  bereits
vorhandene  und  immer  weiter  schreitende  konfessionelle  Mischung  der  Bevölkerung
geschaffen  sind,  in  viel  ausgiebigerer  Weise,  als  nach  dem  bisherigen  Gesetz  geschehen
konnte,  Rechnung  zu  tragen.  Namentlich  würde  in  vielen  Gemeinden  das  eine  oder
andere  Bekenntnis,  welches  bisber  für  seinen  Religions-Unterricht  der  Unterstützung
durch  einen  Lehrer  der  Volksschule  (§  27  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  8.  März  1868,
entbehren  mußte,  dieser  Wohlthat  nunmehr  teilhaftig  werden.  Die  in  den  Entwurf
des  Gesetzes  aufgenommene  Vorschrift  endlich,  daß  bei  Besetzung  der  Lehrerstellen
auf  das  Bekenntnis  der  die  Schule  besuchenden  Kinder  Rücksicht  zu  nehmen  sei,  und
die  näheren  Bestimmungen,  in  welcher  Weise  dies  zu  geschehen  habe,  werden  Befürchtungen
  vorbengen,  als  könne  auch  da,  wo  keinerlei  Bedürfnis  eine  Aenderung
des  gegenwärtigen  Zustandes  verlangt,  in  die  hergebrachte  Einrichtung  der  Schule
eingegriffen  werden.  —  —

IV.  Als  die  Gesetze  vom  29.  Juli  1864  (Über  die  Aufsichtsbehörden  für  die
Volksschulen)  und  vom  8.  März  1868  die  örtliche  Aufsicht  über  die  Volksschule,  die
fdoch  wesentlich  eine  Anstalt  der  Gemeinde  ist,  nicht  der  zur  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten
  berufenen  Behörde,  dem  Gemeinderat,  übertrugen,  sondern  hiefür
in  dem  Ortsschulrat  eine  besondere  Behörde  einsetzten,  waren  hiebei  zwei  Momente
vorzugsweise  maßgebend.  Nach  der  damaligen  Gemeindegesetzgebung  konnte  der  Gemeinderat
  nur  durch  die  Gemeindebürger  und  aus  diesen  gewählt  werden.  Es  sollten
aber  auch  dic  nichtbürgerlichen  Ortseinwohner  als  Interessenten  der  Volksschule  zur
Mitwirkung  bei  Bestellung  der  Schulaufsichtsbehörde  berufen  werden.  Sodann  sollte
für  die  Einrichtung  der  Schulaufsicht  ferner  die  Beteiligung  nur  eines  oder
mehrerer  Bekenntnisse  an  der  zu  beaufsichtigenden  Schule  bestimmend  werden.  Das
erste  Moment,  die  Wahrung  der  Interessen  der  nichtbürgerlichen  Ortseinwohner,  war
vorzugsweise  für  die  größeren  Städte  von  Bedentung,  hat  diese  aber  gerade  hier  seit
Einführung  der  Städteordnung  vom  24.  Juni  1874  völlig  eingebüßt.  Für  die  der
Städteordnung  unterstehenden  Gemeinden  sind  schon  durch  die  Städteordnung  selbst
(6  19  Ziff.  1)  die  Amtsbefugnisse  des  Ortsschulrats  auf  den  Stadtrat  übertragen
worden.  In  den  übrigen  Gemeinden  ist  die  Zahl  der  nicht  bürgerlichen  Einwohner
im  Vergleich  zu  jener  der  Gemeindebürger  nicht  erheblich,  in  den  meisten  Landgemeinden
  sogar  fast  verschwindend  klein,  und  auch  für  diese  Gemeinden  ist  seit  1868
eine  Aenderung  der  Gemeindegesetzgebung  insofern  eingetreten,  als  jetzt  die  Wahl  in
den  Gemeinderat  nicht  mehr  von  dem  Besitz  des  Gemeindebürgerrechts  abhängig  ist.
(Schlußsatz  des  §  15  der  Gemeindeordnung.)

Würde  nun  mit  Annahme  der  in  den  Artikeln  I.  und  III.  des  vorliegenden  Entzwurfes
  vorgeschlagenen  Bestimmungen  auch  das  andere  Moment  in  Wegfall  kommen,

4