14 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
aus dem Vermögen, welches der Wittwe W. und
ihrer ehelichen Tochter gemeinschaftlich gewesen, bestellt
und darauf versichert worden sei, Letztere mit
ihrem Vorause im Konkurse sämmtlichen Erbschulden
nachzugehen habe, weil ihr Voraus nur als ein
bloßes antizipirtes Erbstück anzusehen sei — Ldr.
Thl. II c. 1 Tit. 2 S. IX — und dieselbe auch
die bei der Vorausbestellung nicht abgezogenen Erbschulden
zu gleichen Bürden mit zu tragen habe, so
könne von einer Bereicherung der erstehelichen Tochter
der B. durch den Voraus überhaupt nicht, und
jedenfalls nicht von einer solchen aus fremdem Vermögen
gesprochen werden. Und da der Grund, weshalb
der Voraus bestellt worden sei, gesetzlich bestehe,
könne auch nicht gesagt werden, daß er ohne
berechtigenden Grund konstituirt worden sei.
Unbegründet sei auch
2) die Betreffs der der unehelichen Tochter der
W. ausgesetzten Abfindung erhobene Beschwerde.
, Diesem Kinde stünden nach Ldr. Thl. II VO.
II S. IV Erbrechte, wenn auch sehr beschränkte,
gegenüber seiner Mutter zu, jedoch sei es dieser und
jenem nach VIII a. a. O. unbenommen gewesen,
sich unter einander durch besondere pacta in Richtigkeit
zu setzen, und dieses sei in dem fraglichen
Vertrage durch eine für das Kind vereinbarte Abfindungssumme
geschehen. Da nun diese Abfindung
Ansprüche von unbestimmter Art und Größe zum
Gegenstande gehabt habe und durch sie allenfallsige
künftige Differenzen in Betreff der Erbschaft abgeschnitten
worden seien, so gqualifizire sich jener Abfindungsvertrag
als ein Vergleich, dieser aber könne
Seitens des Transigenten nicht wegen Irrthums
angefochten werden, und um so weniger finde eine
solche Anfechtung Seitens des B. statt, der diese
Schuld gekannt habe, als er die Gütergemeinschaft
mit der Mutter des Kindes eingegangen und mit