Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

14  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

aus  dem  Vermögen,  welches  der  Wittwe  W.  und
ihrer  ehelichen  Tochter  gemeinschaftlich  gewesen,  bestellt
  und  darauf  versichert  worden  sei,  Letztere  mit
ihrem  Vorause  im  Konkurse  sämmtlichen  Erbschulden
nachzugehen  habe,  weil  ihr  Voraus  nur  als  ein
bloßes  antizipirtes  Erbstück  anzusehen  sei  —  Ldr.
Thl.  II  c.  1  Tit.  2  S.  IX  —  und  dieselbe  auch
die  bei  der  Vorausbestellung  nicht  abgezogenen  Erbschulden
  zu  gleichen  Bürden  mit  zu  tragen  habe,  so
könne  von  einer  Bereicherung  der  erstehelichen  Tochter
  der  B.  durch  den  Voraus  überhaupt  nicht,  und
jedenfalls  nicht  von  einer  solchen  aus  fremdem  Vermögen
  gesprochen  werden.  Und  da  der  Grund,  weshalb
  der  Voraus  bestellt  worden  sei,  gesetzlich  bestehe,
  könne  auch  nicht  gesagt  werden,  daß  er  ohne
berechtigenden  Grund  konstituirt  worden  sei.

Unbegründet  sei  auch

2)  die  Betreffs  der  der  unehelichen  Tochter  der
W.  ausgesetzten  Abfindung  erhobene  Beschwerde.
,  Diesem  Kinde  stünden  nach  Ldr.  Thl.  II  VO.
II  S.  IV  Erbrechte,  wenn  auch  sehr  beschränkte,
gegenüber  seiner  Mutter  zu,  jedoch  sei  es  dieser  und
jenem  nach  VIII  a.  a.  O.  unbenommen  gewesen,
sich  unter  einander  durch  besondere  pacta  in  Richtigkeit
  zu  setzen,  und  dieses  sei  in  dem  fraglichen
Vertrage  durch  eine  für  das  Kind  vereinbarte  Abfindungssumme
  geschehen.  Da  nun  diese  Abfindung
Ansprüche  von  unbestimmter  Art  und  Größe  zum
Gegenstande  gehabt  habe  und  durch  sie  allenfallsige
künftige  Differenzen  in  Betreff  der  Erbschaft  abgeschnitten
  worden  seien,  so  gqualifizire  sich  jener  Abfindungsvertrag
  als  ein  Vergleich,  dieser  aber  könne
Seitens  des  Transigenten  nicht  wegen  Irrthums
angefochten  werden,  und  um  so  weniger  finde  eine
solche  Anfechtung  Seitens  des  B.  statt,  der  diese
Schuld  gekannt  habe,  als  er  die  Gütergemeinschaft
mit  der  Mutter  des  Kindes  eingegangen  und  mit