MRugen — Schenkung. 97
gehen derselben Art zwan vorliegt, jedoch bei der Uebertretung,
welche den Rückfall bildet, elne andere Strafart anzuwenden
ist, als bei der ersten Ubtetretung? X, 273.
Räückfall im Gewohnheitsbetrug. VI,
UMügen: verschiedene Bedentungen *'ie kne: II. 369.
Was h. eine Injurie rügen? ib.
Sachlegitimation: deren RNatur. IV, 05. Prüfung des
Lehrsatzes, daß die Berichtigung der S. L. in jedem Theil
des Prozesses von den Partheien verlungt werden könne.
66. Hat der Rlchter von Amtswegen für die S.L. zu
.sorgen? 67. Bewirkt deren Mangel Nichtiakeit 2 68, 384.
Von ver erc. delicientis legitimat. ad causam. 70. Wodurch
kann die S.#L. durch Erbfolge hergestellt werden? 1,
47. Ueber die S.L. kann ein abgekürztes Verfalren elntreten.
III, 80. S.L. im Provokationsprozeß. V, 364.
Sachverständige: sind fie in Gegenwart der Parthelen zu
vernehmen? VI, 60. Bei S. V. entscheidet in der Negel
die Stimmenmehrheit. IV, 97. Verfahren bei mangelhaftem
Gutachten der S. V. VIII, 176. Ueber den Lohn für
Dienste können S. . vernommen werden. I, 48. Bestimmung
der S. V. bei gerichtlichen Schätungen. IX, 21,
Note 6. Bel Schätzungen wegen Erpropriation nach dem
Gesetz v. 1837 sind die S. V. abom Gericht, nicht von der
Parthei, zu bestimmen. VIII, 2
Schaden: zur Lehre von der Weicherung mit dem Schaven
elnes Andern. l, 177.
Schadensersas, s. Entschädlgung, Entschädigungsklagen
Schärfungs= und nßsWmF der Strafgerichte
zwelter Instanz. VII, 285. S. auch Strafschärfung.
Schatz : wird durch Verhehlung eines gefundenen Schatzes
ein nairog oder eine Unterschlagung begangen? V, 232.
Schätzung: desfalliges Verfahren bei Subbastationen. IV, 17.
Bei Zwangsabtretung des Grundeigenthums für öffentliche
Zwecke. VIIIl, 268. Deögleichen Bebuss der Ausmittelung
der Berufungssumme. IV, 377. Schätzungen in Strassachen.
V, 43. Kann dle idliche Schätzung nach Art. 293,
I## S:#. die Stelle des juram. in litem vertreten 2 ib. 273.
Schauspieler: dessen Gerichtsstand. V, 37.
Scheldung: von Tisch und Bett, s. Ebescheidung.
Schenkung: über die Vermuthung einer freigebigen Mösscht
bei Aufwendungen der Aeltern für die Kinder. IX, 22. Die
Acceptation der Schenkung ist als geschehen Wi wenn
die Schenkung auf Bitte des Donators erfolgt ist. VII, 48.
Bedarf jede Schenkung der Acceptation? VII, 329. Ist
die Schenkung eines Siegelmäßigen (bezüglich der Summe)
an das Erforderniß der Insinnatlon gebunden? Il, 205.
7