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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
–.- Nr. 8. —
Inhalt: Gesetz, betrefsend die Deckung ven Ausgaben der Rechnungsjahre 1878/79 und 1879.80, S. 117. —
Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für die Bezirke der Amts-
gerichte Bleckede und Celle sowie für Theile der Bezirke der Amtsgerichte Lüchow, Uelzen und
Winsen a. d. L., S. 113K. — Verfügung des Zustizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs
für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Bentheim, S. 120.
Nr. 8766.) Gesetz, betreffend die Deckung von Ausgaben der Rechnungsjahre 1878/79 und
1879/80. Vom 6. März 1881.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K.. 1.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben der Rech-
nungsjahre 1878/79 und 1879/80, welche aus den Einnahmen dieser beiden
Zeitabschnitte nicht haben bestritten werden können, 4795 378 Mark 55 Pf. im
Wege der Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuld-
verschreibungen zu beschaffen.
KE. 2.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver-
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-
Samml. S. 1197) zur Anwendung.
Ces. Samml. 1881. (Nr. 8700—6707.) 17
Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1881.