Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

— 117 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
–.- Nr. 8. — 
  
Inhalt: Gesetz, betrefsend die Deckung ven Ausgaben der Rechnungsjahre 1878/79 und 1879.80, S. 117. — 
Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für die Bezirke der Amts- 
gerichte Bleckede und Celle sowie für Theile der Bezirke der Amtsgerichte Lüchow, Uelzen und 
Winsen a. d. L., S. 113K. — Verfügung des Zustizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs 
für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Bentheim, S. 120. 
  
Nr. 8766.) Gesetz, betreffend die Deckung von Ausgaben der Rechnungsjahre 1878/79 und 
1879/80. Vom 6. März 1881. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
K.. 1. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben der Rech- 
nungsjahre 1878/79 und 1879/80, welche aus den Einnahmen dieser beiden 
Zeitabschnitte nicht haben bestritten werden können, 4795 378 Mark 55 Pf. im 
Wege der Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuld- 
verschreibungen zu beschaffen. 
KE. 2. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße, 
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen 
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver- 
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz- 
Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
Ces. Samml. 1881. (Nr. 8700—6707.) 17 
Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1881.
	        
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