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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 9. —
Inhalt: Geseh, betreffend die Wiederherstellung zerstörter Grundbücher des Amtsgerichts in Colberg, S. 121.—
Gesetz, betreffend den dauernden Erlaß an Klassen, und klassifizirter Einkommensteuer, sowie die Ueber-
weisung von Steuerbeträgen an die Hohenzollernschen Lande, S. 120. — Gesehtz, betreffend die
Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, S. 1238. —
Bekanntmachung der nach dem Geseh vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter
publizirten kandesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 136.
Nr. 8769.) Gesetz, betreffend die Wiederherstellung zerstörter Grundbücher des Amtsgerichts
in Colberg. Vom 25. Februar 1881.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ⁊c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die bei dem Brande am 28. Dezember 1880 zerstörten Grundbücher des
Amtgerichts in Colberg sind von Amtswegen wieder beshusteln,
Die Wiederherstellung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften §§. 2 bis 15.
§. 2.
Die Eigenthümer der in den zerstörten Grundbüchern verzeichnet gewesenen
Grundstücke sind zu vernehmen.
Jur Vernehmung ist vorzuladen:
1) wer nach Inhalt der den Grundakten vorgehefteten Tabelle Eigenthümer
ist oder nach Inhalt der Grundakten von diesem das Eigenthum er-
worben hatz
2) im Falle der Zerstörung der Tabelle, wer nach Inhalt der Grund-
akten Eigenthümer istt
3) im Falle der Jerstörung der Tabelle und der Grundakten, wer in den
Grund= und Gebäudesteuerbüchern als Eigenthümer bezeichnet ist.
Ses. Samml. 1881. (Dr. 8769.) 18
Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1881.