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C. 3.
Der als Eigenthümer Vorgeladene ist verpflichtet, dem Amtsgericht
1) die zur Eintragung seines Eigenthums im Grundbuch erforderlichen
Nachweise beizubringen;
2) alle auf dem Grundstück haftenden Beschränkungen des Eigenthums,
Eigenthumsvorbehalte, dingliche Rechte, Hypotheken und Grundschulden
anzuzeigen.
Soweit das Eigenthum oder die Belastungen des Grundstücks durch die
Tabelle nachgewiesen werden, genügt die Bezugnahme auf den Inhalt derselben.
S. 4.
Das Amtsgericht kann die Befolgung der Ladung und die Erfüllung der
den Geladenen obliegenden Verpflichtungen unter Androhung von Geldstrafen bis
einhundert und funfzig Mark erzwingen.
S. 5.
Zur Eintragung des Vorgeladenen als Eigenthümer genügt:
1) wenn das Eigenthumsrecht nach Maßgabe des §F. 2 Nr. 1 oder 2
glaubhaft gemacht ist;
2) im Falle des §. 2 Nr. 3, wenn der Vorgeladene
a) durch Urkunden glaubhaft macht, daß er als Eigenthümer ein-
getragen gewesen ist oder von dem als Eigenthümer Eingetragenen
das Eigenthum erworben hat;
seinen Eigenthumsbesitz durch ein Zeugniß der Ortsbehörde be-
scheinigt oder durch Urkunden, eidesstattlich abgegebene Ver-
sicherungen von Zeugen oder sonst glaubhaft macht, daß er allein
oder unter Hinzurechnung der Besitzzeit seiner Rechtsvorgänger das
Grundstück seit zehn Jahren ununterbrochen im Eigenthumsbesitz
gehabt hat.
S. 6.
Im Falle des §F. 2 Nr. 3 genügt es zur Eintragung des Eigenthums
eines nicht in den Steuerbüchern als Eigenthümer Bezeichneten, wenn er einen
der nach §#. 5 Nr. 2 erforderlichen Nachweise erbringt, und der im Steuerbuch
Bezeichnete in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde seine Ein-
willigung ertheilt oder zur Ertheilung derselben rechtskräftig verurtheilt wird.
S. 7.
Alle Personen, welche als Eigenthümer behufs Wiederherstellung des Grund-
buchs nicht vorgeladen sind und gleichwohl vermeinen, daß ihnen an einem in
den zerstörten Grundbüchern verzeichnet gewesenen Grundstück das Eigenthum
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