Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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C. 3. 
Der als Eigenthümer Vorgeladene ist verpflichtet, dem Amtsgericht 
1) die zur Eintragung seines Eigenthums im Grundbuch erforderlichen 
Nachweise beizubringen; 
2) alle auf dem Grundstück haftenden Beschränkungen des Eigenthums, 
Eigenthumsvorbehalte, dingliche Rechte, Hypotheken und Grundschulden 
anzuzeigen. 
Soweit das Eigenthum oder die Belastungen des Grundstücks durch die 
Tabelle nachgewiesen werden, genügt die Bezugnahme auf den Inhalt derselben. 
S. 4. 
Das Amtsgericht kann die Befolgung der Ladung und die Erfüllung der 
den Geladenen obliegenden Verpflichtungen unter Androhung von Geldstrafen bis 
einhundert und funfzig Mark erzwingen. 
S. 5. 
Zur Eintragung des Vorgeladenen als Eigenthümer genügt: 
1) wenn das Eigenthumsrecht nach Maßgabe des §F. 2 Nr. 1 oder 2 
glaubhaft gemacht ist; 
2) im Falle des §. 2 Nr. 3, wenn der Vorgeladene 
a) durch Urkunden glaubhaft macht, daß er als Eigenthümer ein- 
getragen gewesen ist oder von dem als Eigenthümer Eingetragenen 
das Eigenthum erworben hat; 
seinen Eigenthumsbesitz durch ein Zeugniß der Ortsbehörde be- 
scheinigt oder durch Urkunden, eidesstattlich abgegebene Ver- 
sicherungen von Zeugen oder sonst glaubhaft macht, daß er allein 
oder unter Hinzurechnung der Besitzzeit seiner Rechtsvorgänger das 
Grundstück seit zehn Jahren ununterbrochen im Eigenthumsbesitz 
gehabt hat. 
S. 6. 
Im Falle des §F. 2 Nr. 3 genügt es zur Eintragung des Eigenthums 
eines nicht in den Steuerbüchern als Eigenthümer Bezeichneten, wenn er einen 
der nach §#. 5 Nr. 2 erforderlichen Nachweise erbringt, und der im Steuerbuch 
Bezeichnete in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde seine Ein- 
willigung ertheilt oder zur Ertheilung derselben rechtskräftig verurtheilt wird. 
S. 7. 
Alle Personen, welche als Eigenthümer behufs Wiederherstellung des Grund- 
buchs nicht vorgeladen sind und gleichwohl vermeinen, daß ihnen an einem in 
den zerstörten Grundbüchern verzeichnet gewesenen Grundstück das Eigenthum 
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