Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

— 123 — 
zustehe, sowie alle Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem solchen 
Grundstück ein, die Verfügung über dasselbe beschränkendes Recht, eine Hypothek 
oder eine Grundschuld, oder irgend welche andere der Eintragung im Grundbuch 
bedürfende dingliche Rechte zustehen, sind öffentlich aufzufordern, ihre Ansprüche 
innerhalb einer dreimonatlichen Frist, deren Ablauf dem Tage nach bestimmt zu 
bezeichnen ist, bei dem Amtsgericht anzumelden. 
Die Anmeldung ist nicht erforderlich, soweit die einzutragenden Rechte aus 
der Tabelle sich ergeben oder von dem Eigenthümer in Gemäßheit des §. 3 Nr. 2 
vor Ablauf der dreimonatlichen Ausschlußfrist angemeldet sind. 
Ueber die Anmeldung ist dem Anmeldenden auf Verlangen eine Beschei- 
nigung zu ertheilen. 
d. 8. 
Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil, 
daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die 
Richtigkeit des Grundbuchs nach dessen Wiederherstellung das Grundstück erworben 
hat, nicht geltend machen kann, und daß er sein Vorzugsrecht gegenüber den- 
jenigen, deren Rechte vor Ablauf der dreimonatlichen Ausschlußfrist angemeldet 
und demnächst eingetragen sind, verliert. Diese Folgen der unterlassenen An- 
meldung sind in der öffentlichen Aufforderung (§. 7) wörtlich anzugeben. 
d. 9. 
Die öffentliche Aufforderung (§. 7) ist durch das Amtsblatt und durch 
zwei andere öffentliche Blätter zu drei Malen in angemessenen Zwischenräumen 
vor Ablauf der Ausschlußfrist bekannt zu machen. 
In der Aufforderung sind die Bezirke (§. 1 der Grundbuchordnung) zu 
bezeichnen, für welche die Wiederherstellung der Grundbücher erfolgen soll. 
8. 10. 
Die Anlegung des Grundbuchblatts oder Artikels erfolgt nach Ablauf der 
dreimonatlichen Ausschlußfrist. 
S. 11. 
Bei der Anlegung des Grundbuchblatts oder Artikels ist der in dem zer- 
störten Grundbuch eingetragen gewesene Eigenthümer einzutragen. Ist das Eigen- 
thum auf einen Anderen übergegangen, so ist die Eintragung des letzteren gleich- 
zeitig zu bewirken. 
Ein in die zweite oder dritte Abtheilung des Grundbuchs einzutragendes, 
in dem zerstörten Grundbuch nicht eingetragen gewesenes Recht (F. 19) ist gleich- 
zeitig mit der Eintragung des Eigenthümers einzutragen, gegen welchen die Ein- 
tragung des Rechts erfolgt. 
Die Vorschriften des zweiten Absatzes finden auf Vormerkungen entsprechende 
Anwendung. 
(Nr. 8769.) 18“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.