Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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K.. 12. 
Für ein angemeldetes oder der Anmeldung nicht bedürfendes Recht ist 
eine Vormerkung einzutragen, wenn die Entstehung desselben glaubhaft gemacht 
ist und entweder der Eigenthümer der Eintragung widerspricht oder die Rang- 
ordnung des Rechts bestritten ist. 
G. 13. 
Vor der rechtskräftigen Entscheidung über streitige Eigenthumsansprüche 
oder das Eigenthum beschränkende Rechte darf das Blatt für das Grundstück im 
Grundbuche nicht angelegt oder das Grundstück nicht in den Artikel des Eigen- 
thümers aufgenommen werden. 
KG. 14. 
Behauptet der Eigenthümer, daß ein angemeldetes Recht getilgt sei, ohne 
dies urkundlich nachweisen zu können, so ist das Recht einzutragen, zugleich aber 
in der Spalte „Veränderungen“ die behauptete Tilgung, wenn sie glaubhaft 
gemacht ist, vorzumerken. 
0. 15. 
Die Wiederherstellung der Grundbücher, einschließlich der Verhandlungen, 
welche bei dem Amtsgericht zu diesem Zweck stattfinden, erfolgen kosten= und 
stempelfrei. 
S. 16. 
In Betreff der in den zerstörten Grundbüchern verzeichnet gewesenen Grund- 
stücke finden die §#. 16 bis 23 Anwendung. 
K. 17. 
Bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs wird die Entgegennahme der 
Auflassungserklärung dadurch nicht gehindert, daß die Eintragung des Eigen- 
thums nicht sofort erfolgen kann. 
Die Betheiligten können die Entgegennahme der Auflassungserklärung ver- 
langen, wenn der Veräußerer einen nach den Vorschriften des F. 5 zur Eintragung 
seines Eigenthums genügenden Nachweis erbracht oder nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes die Entgegennahme einer Auflassungserklärung für sich erlangt hat. 
Erlangt der Veräußerer bei der Wiederherstellung des Grundbuchs die 
Eintragung als Eigenthümer, und erfolgt gleichzeitig die Eintragung des Erwerbers 
(§. 11 Absatz 1), so erstreckt sich die Wirksamkeit der letzteren auf den Zeitpunkt 
der Auflassung zurück. 
S. 18. 
Der F. 3 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb der Grundstücke vom 
5. Mai 1872 findet bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs auf den Veräußerer, 
welcher bei der Wiederherstellung die Eintragung als Eigenthümer erlangt, ent- 
sprechende Anwendung.
	        
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