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Erfolgt gleichzeitig die Eintragung des Erwerbers (F. 11 Absatz 1), so
erstreckt sich die Wirksamkeit derselben auf den Zeitpunkt zurück, in welchem der
Antrag auf die Eintragung angebracht ist.
S. 19.
Bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs kommen die Vorschriften der
S 13, 14, 19 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb der Grundstücke vom
5. Mai 1872 auf die Eintragung der dinglichen Rechte beziehungsweise der
Hypotheken und Grundschulden mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an
Stelle des eingetragenen Eigenthümers der bei der Wiederherstellung des Grund-
buchs die Eintragung erlangende Eigenthümer oder Erwerber (§F. 17 Absatz 3,
§. 18 Absatz 2) tritt.
Ist die Eintragung des dinglichen Rechts gleichzeitig erfolgt (§. 11 Absatz 2),
so erstreckt sich die Wirksamkeit desselben gegen Dritte auf den Zeitpunkt des Ein-
gangs des Gesuchs um die Eintragung zurück.
st die Eintragung der Hypothek oder der Grundschuld gleichzeitig erfolgt
(C. 11 Absatz 2), so gilt das Recht der Hypothek oder Grundschuld mit dem
Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs um die Eintragung als entstanden.
G. 20.
Soweit nach den Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthumserwerb der
Grundstücke vom 5. Mai 1872 oder der Grundbuchordnung die Eintragung einer
Vormerkung gegen den eingetragenen Eigenthümer oder einen sonstigen eingetra-
genen Berechtigten zulässig ist, tritt bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs
an Stelle des Eingetragenen der bei der Wiederherstellung seine Eintragung
Erlangende.
Die Vorschriften des §. 17 Absatz 3, I. 18 Absatz 2, §. 19 Absatz 2, 3
finden entsprechende Anwendung.
KC. 21.
Bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs ist die Einsicht der Tabellen
und Grundakten Jedem zu gestatten, gegen dessen rechtliches Interesse an derselben
ein Bedenken nicht obwaltet.
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Zur Amortisation der bei dem Brande zerstörten Hypothekenurkunden und
Grundschuldbriefe bedarf es keines besonderen Aufgebots. Die Ouittung oder,
soweit der Anspruch noch besteht, der Mortifikationsschein des Berechtigten, ver-
treten die Stelle des Ausschlußerkenntnisses.
G. 23.
Bei Subhastationen tritt an die Stelle der zu den Subhastationsakten
mitzutheilenden beglaubigten Abschrift des Grundbuchblatts oder Artikels (§9. 10,
14 der Subhastationsordnung) eine beglaubigte Abschrift der Tabelle. Außerdem
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