Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Erfolgt gleichzeitig die Eintragung des Erwerbers (F. 11 Absatz 1), so 
erstreckt sich die Wirksamkeit derselben auf den Zeitpunkt zurück, in welchem der 
Antrag auf die Eintragung angebracht ist. 
S. 19. 
Bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs kommen die Vorschriften der 
S 13, 14, 19 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb der Grundstücke vom 
5. Mai 1872 auf die Eintragung der dinglichen Rechte beziehungsweise der 
Hypotheken und Grundschulden mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an 
Stelle des eingetragenen Eigenthümers der bei der Wiederherstellung des Grund- 
buchs die Eintragung erlangende Eigenthümer oder Erwerber (§F. 17 Absatz 3, 
§. 18 Absatz 2) tritt. 
Ist die Eintragung des dinglichen Rechts gleichzeitig erfolgt (§. 11 Absatz 2), 
so erstreckt sich die Wirksamkeit desselben gegen Dritte auf den Zeitpunkt des Ein- 
gangs des Gesuchs um die Eintragung zurück. 
st die Eintragung der Hypothek oder der Grundschuld gleichzeitig erfolgt 
(C. 11 Absatz 2), so gilt das Recht der Hypothek oder Grundschuld mit dem 
Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs um die Eintragung als entstanden. 
G. 20. 
Soweit nach den Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthumserwerb der 
Grundstücke vom 5. Mai 1872 oder der Grundbuchordnung die Eintragung einer 
Vormerkung gegen den eingetragenen Eigenthümer oder einen sonstigen eingetra- 
genen Berechtigten zulässig ist, tritt bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs 
an Stelle des Eingetragenen der bei der Wiederherstellung seine Eintragung 
Erlangende. 
Die Vorschriften des §. 17 Absatz 3, I. 18 Absatz 2, §. 19 Absatz 2, 3 
finden entsprechende Anwendung. 
KC. 21. 
Bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs ist die Einsicht der Tabellen 
und Grundakten Jedem zu gestatten, gegen dessen rechtliches Interesse an derselben 
ein Bedenken nicht obwaltet. 
- 
Zur Amortisation der bei dem Brande zerstörten Hypothekenurkunden und 
Grundschuldbriefe bedarf es keines besonderen Aufgebots. Die Ouittung oder, 
soweit der Anspruch noch besteht, der Mortifikationsschein des Berechtigten, ver- 
treten die Stelle des Ausschlußerkenntnisses. 
G. 23. 
Bei Subhastationen tritt an die Stelle der zu den Subhastationsakten 
mitzutheilenden beglaubigten Abschrift des Grundbuchblatts oder Artikels (§9. 10, 
14 der Subhastationsordnung) eine beglaubigte Abschrift der Tabelle. Außerdem 
# 6769—8770.)
	        
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