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II. Entschädigungen.
KC. 12.
Die in Gemäßheit der Bestimmungen in §.# 57 bis 60 des Reichsgesetzes
zu leistende Entschädigung wird gewährt:
1) für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anord-
ming an der Siuche gefallenen Thiere, sofern dieselben mit der Rotz-
krankheit oder Lungenseuche behaftet waren, von den Provinzialverbänden;
2) in allen anderen Fällen von der Staatskasse.
. 13.
In den Fällen des §. 62 des Reichsgesetzes wird keine Entschädigung
gewährt.
S. 14.
Den Provinzialverbänden sind in Bezug auf die Entschädigungspflicht
(§. 12 iffer 1) gleich zu achten die Kommunalverbände der Regierungsbezirke
Cassel und Wiesbaden, die Landeskommunalverbände der Hohengollernschen Lande
und des Kreises Herzogthum Lauenburg, sowie die Stadtkreise Berlin und
Frankfurt a. M.
Durch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungspflicht ganz oder
theilweise auf kleinere Verbände mit deren Zustimmung übertragen werden.
ß. 15.
Innerhalb der Verbände (§. 14) werden die zur Bestreitung der Entschä-
digungen und der Verwaltungskosten erforderlichen Beträge nach Maßgabe des
vorhandenen Bestandes an Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln, sowie
an Rindvieh derart erhoben, daß die Entschädigung für rotzkranke Pferde, Esel,
Maulthiere und Maulesel den sämmtlichen Besitzern solcher Thiere, die Entschä-
digung für lungenseuchekrankes Rindvieh den sämmtlichen Rindviehbesitzern auf-
erlegt wird.
F. 16.
Die näheren Vorschriften über die Vertheilung der von den Verbänden zu
erhebenden Beträge auf die Besitzer der im §. 15 bezeichneten Thiere, über die
Ausschreibung und Erhebung der Beiträge, über die Auszahlung der Entschä-
digung und über die Verwaltung etwaiger aus den Ueberschüssen der Abgabe
gebildeter Fonds werden von der Vertretung der Verbände durch Reglements
festgestellt, welche der Genehmigung der Minister des Innern und für Land-
wirthschaft, Domänen und Forsten bedürfen.