Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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g. 25. 
Die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke haben 
1) die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln in 
ihrem Bezirke zu verwendende Wachtmannschaft auf ihre Kosten zu stellen; 
2) die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, welche zur wirksamen 
Durchführung der Orts= und Feldmarksperre in ihrem Bezirke vor- 
geschrieben werden) 
3) auf ihre Kosten die Hülfsmannschaften und Transportmittel zu stellen, 
welche zur Ausführung der angeordneten Tödtung kranker oder verdäch- 
tiger Thiere oder zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder ein- 
zelner Theile derselben oder zu der angeordneten Impfung gefährdeter 
Thiere erforderlich sind; 
4) ohne Vergütigung einen geeigneten Raum zu überweisen und mit den 
nöthigen Schutzmitteln zu versehen, in welchem die unschädliche Besei- 
tigung verendeter oder getödteter Thiere oder Theile derselben, der Streu, 
des Düngers oder anderer Abfälle vorgenommen werden kann, wenn 
dem Besitzer solcher Thiere ein geeigneter Ort dazu fehlt. 
g. 26. 
Wenn die im §. 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Schuhmahregeln Gemeinden 
und selbstständige Gutsbezirke in örtlich verbundener Lage gemeinsam umpfassen, 
so haben dieselben die ihnen obliegenden Kosten dieser Maßregeln nach demjenigen 
Maßstabe, nach welchem sie zu den Kreisabgaben beizutragen haben, oder sofern 
es an einem feststehenden Beitragsfuße für die Aufbringung der Kreisabgaben 
fehlt, nach dem Maßstabe der direkten Staatssteuern gemeinsam aufzubringen. 
§. 27. 
Alle in den §#§. 23, 24 und 25 nicht erwähnten, durch die angeordneten 
Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten fallen der Polizeibehörde gegenüber, unbeschadet 
etwaiger privatrechtlicher Regreßansprüche, dem Eigenthümer der erkrankten oder 
der Erkrankung verdächtigen, gefallenen oder getödteten Thiere zur Last, außerdem 
auch demjenigen, in dessen Gewahrsam oder Obhut (Stall, Gehöft, Weide 2c.) 
sich die Thiere befinden, dem Begleiter derselben und, soweit die Kosten durch 
Desinfektion von Ställen, Standorten oder beweglichen Gegenständen oder durch 
Beseitigung der letzteren veranlaßt sind, dem Inhaber derselben. 
Die Kosten können von den genannten Verpflichteten im Verwaltungs- 
zwangsverfahren beigetrieben werden. 
Die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke haben auch diese Kosten im 
Falle des Unvermögens der genannten Verpflichteten zu tragen und erforderlichen 
Falles vorzuschießen.
	        
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