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g. 28.
Im Wege statutarischer Regelung können für einzelne Kreise zur gemein-
schaftlichen Tragung der den Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirken durch
dieses Gesetz überwiesenen Kosten des Verfahrens und zur Anlegung und Unter-
haltung gemeinschaftlicher Verscharrungsplätze behufs unschädlicher Beseitigung
verendeter oder getödteter Thiere größere Verbände gebildet werden.
Schlußbestimmungen.
9. 29.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Krast.
Gleichzeitig wird das Gesetz vom 25. Juli 1875, betreffend die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen (Gesetz Samml. S. 306 ff.)) aufgehoben,
unbeschadet jedoch der Vorschriften im F. 16 des gegenwärtigen Gesetzes.
Mit dem gleichen Zeitpunkte treten alle übrigen mit den Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehenden gesetzlichen Vorschriften außer
raft.
G. 30.
Es bleibt jedoch das Gesetz, betreffend Maßregeln gegen den Ausbruch
und die Verbreitung der Lungenseuche unter dem Rindvieh in Ostfriesland, vom
23. August 1855 bis zum 1. Januar 1882 in Kraft, soweit dasselbe nicht durch
die Vorschriften in den I§. 57 bis 64 des Reichsgesetzes abgeändert ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. März 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Maybach. Bitter. v. Puttkamer.
Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
Gr. 8771.)